Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen die Elbvertiefung ab

Juni 2020

Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 4. Juni 2020 entschieden und die Klagen zweier Umweltverbände abgewiesen (Az.: BVerwG 7 A 1.18).

In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das Bundesverwaltungsgericht  (Urteil vom 09.02.2017, Az.: BVerwG 7 A 2.15) festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das BVerwG die Planungen nicht beanstandet.

Das BVerwG teilt mit, dass die gerichtliche Überprüfung im jetzigen Klageverfahren ergeben habe, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden seien, so das BVerwG. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels hätten die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme "Tideanschluss Billwerder Insel", mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, sei geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen hätten die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sogenannte Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handele. Auch im Übrigen seien die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilunf vom 4. Juni 2020