Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23. März 2021 eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation eine sogenannte Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen berücksichtigt werden darf (Az.: BVerwG 9 C 4.20).
Die Wasserversorgung für die Stadt Kassel wurde früher von einer auch für die Energieversorgung zuständigen privatrechtlichen Gesellschaft durchgeführt, die Eigentümerin der Versorgungsanlagen und -leitungen war und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen Konzessionsabgaben an die Stadt Kassel zahlte. Nach einer kartellrechtlichen Beanstandung der Wasserpreise als überhöht wurde die Wasserversorgung neu organisiert und obliegt seit dem Jahr 2012 einem Eigenbetrieb der Stadt. Die Wasserleitungen und -einrichtungen blieben im Eigentum der Versorgungsgesellschaft, die diese an den Eigenbetrieb verpachtet und daneben umfangreiche technische und kaufmännische Dienstleistungen für den Betrieb der Wasserversorgung erbringt. Hierfür erhält sie von dem Eigenbetrieb ein Entgelt, das nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag auch die Erstattung der Konzessionsabgabe beinhaltet, die die Gesellschaft weiterhin für ihre Wasserleitungen zahlt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beklagten erhobenen Wassergebühren als rechtswidrig angesehen. Entgelte für Fremdleistungen, wie das hier zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarte Entgelt, dürften nur in der für die Wasserversorgung erforderlichen Höhe in die Gebührenkalkulation einfließen. Fremdleistungsentgelte seien dabei in der Regel erforderlich, wenn sie den Vorgaben der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) entsprächen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Stadt durch die gewählte Organisationsform selbst Kosten schaffe, die letztlich vom Gebührenzahler finanziert würden und in den allgemeinen Haushalt flössen. Das widerspreche Nr. 4 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung, weil danach nur solche Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden.
Diese Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarten Entgelts nicht - wie geschehen - die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen, sondern hätte nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers - hier also der rechtlich selbständigen Versorgungsgesellschaft - abstellen müssen. Für diese sind aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen.
Mit der Feststellung, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die Versorgungsgesellschaft geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist, ist allerdings noch nicht geklärt, ob sie auch bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden kann. Dies hängt von weiteren Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab, die sich allein nach dem hessischen Landesrecht beurteilen und über die im Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 23. März 2021