Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG) den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat (BVerwG 4 CN 4.22). Das OVG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standortalternativenprüfung für das Kraftwerk im Regionalplan fehlerhaft sei und die angenommenen Mängel unmittelbar auf die bauleitplanerische Abwägung durchschlügen.
Nachdem ein erster Bebauungsplan, mit dem die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 geschaffen werden sollten, im Jahr 2009 vom OVG für unwirksam erklärt worden war, führte die Stadt Datteln seit 2010 das Verfahren zur Aufstellung des nun angegriffenen Bebauungsplans durch, der im September 2014 bekannt gemacht wurde. Die parallel dazu vom Regionalverband Ruhr als zuständigem Träger der Regionalplanung beschlossene 7. Änderung des dortigen Regionalplans zielte auf die Festlegung eines weiteren für die Errichtung eines Kraftwerks geeigneten Standorts auf dem Gebiet der Antragsgegnerin; sie trat im April 2014 in Kraft.
Das OVG hat den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge eines Umweltverbands, von Anwohnern und einer Nachbargemeinde für unwirksam erklärt, weil dieser an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Rechtsfehler bei der regionalplanerischen Standortfestlegung schlügen auf die bauplanungsrechtliche Abwägung durch. Ein Verfahrensfehler der Umweltprüfung im Rahmen der 7. Änderung des Regionalplans ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Standortalternativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zuständigkeitsbereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alternativstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alternativenprüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfahrensfehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regionalplanerischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das BVerwG aus, bei der regionalplanerischen Standortfestlegung handele es sich nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung; sie sei folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eine darauf bezogene Prüfung habe das OVG nicht nicht vorgenommen. Zu Unrecht habe das OVG angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken sei. Die Umweltprüfung hätte die Suchkriterien so bestimmen dürfen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Steinkohlekraftwerk geeignet gewesen wären.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 7. Dezember 2023