Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen um zu klären, ob der Luftreinhalteplan für Kiel zur Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) erneut fortgeschrieben werden muss. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 28. Mai 2021 entschieden und die Sache deshalb an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig zurückverwiesen (Az.: BVerwG 7 C 8.20).
Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er begehrt die weitere Fortschreibung des zuletzt 2020 überarbeiteten Luftreinhalteplans des beklagten Landes Schleswig-Holstein für die beigeladene Stadt Kiel. Zur schnellstmöglichen Senkung der NO2-Belastung sieht der Luftreinhalteplan auf einer ersten Maßnahmenstufe auch die Errichtung und den Betrieb von Luftfilteranlagen vor. Der Kläger macht geltend, die bislang geplanten Maßnahmen seien für eine möglichst schnelle Einhaltung des NO2-Grenzwerts nicht ausreichend.
Das OVG hat das Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu ändern. Der Plan leide insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit von Luftfilteranlagen an einem Prognosemangel.
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das BVerwG das Urteil aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Dieses ist zu Unrecht davon ausgegangen, ein nach Erlass des Luftreinhalteplans vorgelegtes Herstellergutachten zur Wirksamkeit von Luftfiltern müsse unberücksichtigt bleiben, weil es sich der Plangeber nicht im Rahmen einer neuen Prognoseentscheidung zu eigen gemacht habe. Das OVG hätte der Frage sowie den darauf zielenden Beweisanträgen der Beigeladenen nachgehen müssen, ob das Gutachten die dem Luftreinhalteplan zugrundeliegende Prognose trägt. Diesen Beweis selbst zu erheben ist dem BVerwG als Revisionsgericht verwehrt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 28. Mai 2021