Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. November 2023 heute entschieden (Az: BVerwG 2 C 12.22).
Der Kläger im Revisionsverfahren ist ein mittlerweile pensionierter Berufsschullehrer aus Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung sei die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren sei – werde dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt sei. Diese Systematik begegne auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Werde das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, müsse der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt – und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen worden –, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden gewesen wären. Nehme ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, sei die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 9. November 2023