Mit dem am 17. Mai 2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15).
Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 – BVerwG 9 CN 1.11 –, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben demnach die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17. Mai 2022