Der Bundestag hat am 20. November 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Quelle/Weitere Informationen: Bundesarbeitsministerium, Pressemitteilung vom 20. November 2020 / https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/beschaeftigungssicherungsgesetz.html
Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, mit einem so genannten Beschäftigungssicherungsgesetz Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Regierungsentwurf.
Weiterhin höhere Beträge
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.
Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden durch das geplante Gesetz insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Weiterbildung bei Arbeitsausfall
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung geschaffen werden.
Hintergrund
Die im März eingeführten Sonderregelungen laufen eigentlich Ende 2020 aus, sollen nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.
Die erste Lesung im Bundestag hat bereits am 28. Oktober 2020 stattgefunden. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal abschließend in den Bundesrat. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 6. November 2020
Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber schaffen und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021. Gleichzeitig ein Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung geleistet werden, wenn die Pandemie überwunden ist.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil sieht in der Kurzarbeit ein Erfolgsmodell, mit dem das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien gesichert werde. Mit Weiterbildung und Qualifizierung sollen sich Unternehmen den Herausforderungen des Strukturwandels besser stellen können. Daher werde man Anreize schaffen, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren. Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 16. September 2020