Die Bundesregierung will mit Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) günstigeres Bauen ermöglichen. Dazu hat sie den Entwurf "eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus" (BT Drs. 20/13959) vorgelegt. Die Änderungen sollen mit Blick auf den "Gebäudetyp E" unter anderem ermöglichen, dass zwischen „fachkundigen Unternehmern" die Abweichung von "anerkannten Regeln der Technik" rechtssicher zu vereinbaren ist. Bisher müssten bei diesen Beschaffenheitsvereinbarungen "umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten" eingehalten werden. Künftig soll dies nur noch in Bezug auf Verbraucher, die keine fachkundigen Unternehmer sind, gelten.
Ferner sieht der Entwurf vor, in Paragraf 650a BGB klarzustellen, "dass bestimmte technische Normen und Regeln ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind". Dies seien zum einen "solche technischen Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen". Zum anderen soll die Bundesregierung ermächtigt werden, per Verordnung weitere technische Normen und Regeln zu bestimmen, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren.
Zur Begründung führt die Bundesregierung in dem Entwurf an, dass der Wohnungsneubau aus einer Vielzahl von Gründen schwierig geworden sei, etwa wegen der gestiegenen Baukosten. "Die hohen Baukosten sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Baustandards in den letzten Jahrzehnten ständig erhöht haben und weiter ansteigen", heißt es weiter. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung, nach der ein mängelfreies Werk nach Paragraf 633 BGB grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik erfordere. "Zahlreiche anerkannte Regeln der Technik beziehen sich aber nicht auf sicherheitsrelevante Aspekte und sind auch für ein gutes Wohnen nicht zwingend notwendig", führt die Bundesregierung weiter aus. Auch "innovative Bauweisen" stünden nicht im Einklang mit diesen Regeln.
Die Bundesregierung sieht diese Änderung als zivilrechtliche Ergänzung zu der bereits in Umsetzung befindlichen Anpassung der Bauordnungen in den Ländern. Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat beschlossen, nicht Stellung zu nehmen.
Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 3. Dezember 2024