Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der Entwurf sieht zwei wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vor.
Erstens soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden, also um insgesamt vier Jahre. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. Bei dieser Verlängerung handelt es sich bereits um die zweite Verlängerung der Mietpreisbremse. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass Verordnungen über die Mietpreisbremse spätestens zum 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat 2020 die erste Verlängerung beschlossen und im Zuge dessen auch Anpassungen an weiteren gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vorgenommen.
Zweitens soll der Anwendungsbereich der Mietpreisbremse auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden, sollen auch künftig von dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben, um weiterhin Anreize für den Neubau von Wohnungen zu setzen. Anders als in dem am 25. Oktober 2024 veröffentlichten Entwurf sind erhöhte Anforderungen an die Begründung der Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr vorgesehen.
Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 11. Dezember 2024
Bundesjustizministerium veröffentlicht Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse: Für die Länder sollen künftig höhere Begründungsanforderungen gelten
Oktober 2024: Das Bundesministerium der Justiz hat 25. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.
Der Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse (Referentenentwurf) wurde am 25. Oktober 2024 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Ein Informations-Papier zu dem Entwurf ist hier abrufbar.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 25. Oktober 2024