Bundesregierung schlägt Änderungen des Wohnraummiet­rechts vor

Dezember 2024

Die Bundesregierung hat 18. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnraummietrechts beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht insbesondere vor, Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Wohnraummiete umzusetzen, die sich mit dem Mieterschutz befassen.

Der Gesetzentwurf zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete schlägt im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre ausgeweitet werden. Kurzfristige Änderungen und insbesondere stark steigende Mietpreise wirken sich so geringer und verzögert auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus. Hierdurch ist gerade in Wohnungsmärkten mit stark ansteigenden Mietpreisen eine preisdämpfende Wirkung zu erwarten.

Für angespannte Wohnungsmärkte soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf elf Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt und damit die Möglichkeit einer Mieterhöhung weiter begrenzt werden.

Gemeinden ab 100.000 Einwohnern sollen verpflichtet werden, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Dadurch wird die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel gestärkt und ihre Anwendung ausgeweitet. Qualifizierte Mietspiegel verhelfen beiden Mietvertragsparteien zu größerer Rechtssicherheit, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden soll, und ersparen ihnen Aufwand und Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten.

Vermieterinnen und Vermieter von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen künftig verpflichtet werden, bei Abschluss des Mietvertrags den Anteil der Miete für die Möblierung separat auszuweisen. Mieterinnen und Mieter könnten so die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung einfacher ermitteln. Auf Wohnraumüberlassungen zum kurz­fristigen Gebrauch wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen soll die Vorschrift nicht anwendbar sein.

Die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, sollen nach dem Entwurf auch für die ordentliche Kündigung gelten. Dazu gehört insbesondere das Nachholrecht innerhalb einer Schonfrist. Durch das Nachholrecht könnten Räumungen auch bei einer ordentlichen Kündigung dadurch abgewendet werden, dass Zahlungsrückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten aus­geglichen werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie auf dieser Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 18. Dezember 2024

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