Wer in seiner Miet- oder Eigentumswohnung ein Steckersolargerät ("Balkonkraftwerk") installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert werden. Der von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegte Gesetzentwurf sieht hierfür punktuelle Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Er wurde am 13. September 2023 von der Bundesregierung beschlossen.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden. Das heißt: Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird. Hinsichtlich des "Wies" der Installation haben die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ein Mitspracherecht.
- Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sollen künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden bzw. stattfinden können. Es soll also eine sog. Mehrheitsbeschlusskompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen werden. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf längstens einen Zeitraum von drei Jahren vorsehen können. Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.
- Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bereits heute eine wichtige Rolle. Es ist allerdings zu erwarten, dass beschränkte persönliche Dienstbarkeiten künftig auch bei der Errichtung von Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff große praktische Relevanz erlangen werden. Auch insoweit kann die geplante gesetzliche Neuerung zur Anwendung kommen. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nr. 57/2023 vom 13. September 2023 / Fragen und Antworten (FAQ) zum Gesetzentwurf