Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat dem Bundesrat am 19. Februar 2021 die Annahme der angepassten hessischen Gesetzesinitiative zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für "Vielkläger" im sozialgerichtlichen Verfahren empfohlen. Mit der Initiative hat Hessen einen Hilferuf aus der Praxis der Sozialgerichtsbarkeit aufgegriffen. Ziel des Gesetzes ist es, dem missbräuchlichen Verhalten einzelner Klägerinnen und Kläger entgegenzutreten, die die Sozialgerichte mit einer Vielzahl aussichtsloser Verfahren überziehen. Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind derzeit für Individualparteien gerichtsgebührenfrei.
Der Gesetzesentwurf soll dazu beizutragen, die Ressourcen der Justiz zweckentsprechend einzusetzen. Dazu sollen diejenigen Verfahren, denen kein nachvollziehbares Begehren zugrunde liegt, reduziert werden, da die Belastung der Gerichte mit diesen Klagen enorm sei. Eine Eindämmung der beschriebenen Klageserien würde zu einer deutlichen Entlastung von Richtern und Serviceeinheiten auch deshalb führen, weil in den meisten Fällen die Beteiligten kaum noch in der Lage seien, die Vielzahl der von ihnen geführten Verfahren zu überblicken und durch eine Vielzahl von Folgeeingaben gerade die Serviceeinheiten erheblich beschäftigten.
Während in der ersten Fassung des Gesetzesentwurfs zehn Verfahren in zehn Jahren kostenfrei sein sollten, hat der hessische Änderungsantrag Rückmeldungen aus der Praxis anderer Bundesländer aufgegriffen und die Definition des "Vielklägers" angepasst. Demnach sollen zehn Verfahren innerhalb von drei Kalenderjahren kostenfrei bleiben. Außerdem werden die bei Klageerhebung bereits mit einem (Teil-)Erfolg abgeschlossenen Verfahren nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt.
Mit der Empfehlung des Rechtsausschusses wird das Plenum des Bundesrats am 5. März 2021 über die Neufassung der hessischen Initiative entscheiden. Quelle/Weitere Informationen: Hessisches Ministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 19. Februar 2021