Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wurden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung wurde am 5. November 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Soloselbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen: In einer am 6. November 2020 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Existenzsicherung für Selbstständige
Ziel der Bundesratsentschließung: Selbstständige, die wirtschaftlich besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen auch im nächsten Jahr einfach und unbürokratisch existenzsichernde Unterstützung erhalten, ohne ihre Altersvorsorge- oder Betriebsvermögen antasten zu müssen.
Die derzeitige Ausnahmeregelung zur vereinfachten Grundsicherung für Selbstständige läuft eigentlich zum Jahresende aus. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates zu früh.
Verlängerung beim Bildungs- und Teilhabepaket
Auch die Vorgaben für die Mittagsverpflegung im Bildungs- und Teilhabepaket und beim Mehrbedarf in Werkstätten für Menschen mit Behinderung sollen weiter gelten, verlangen die Länder in ihrem Beschluss, der nun der Bundesregierung zugeleitet wird.
Entscheidung liegt bei Bundesregierung
Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 6. November 2020
In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hatte die Bundesregierung mit dem Sozialschutz-Paket I den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Sie umfassen die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.
Mit der Verordnung vom 9. September 2020 soll bis zum Ende des Jahres zudem sichergestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tagespflegeeinrichtungen auch bei pandemiebedingten Schließungen weiterhin ein Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets erhalten können. In diesem Fall kann das Mittagessen zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden.
Ebenso wurde die Regelung bis 31. Dezember 2020 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, weil das Mittagessen oft pandemiebedingt nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden könne. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 9. September 2020
Wer durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not gerät, soll das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe weiterhin schnell und unbürokratisch erhalten. Das Bundeskabinett hat die vereinfachten Zugangsbedingungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Das heißt unter anderem: Die Vermögensprüfungen werden weiterhin nur sehr eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.
Mittagsversorgung weiterhin abgesichertZudem hat das Kabinett die besonderen Regelungen zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis 30. September 2020 verlängert. So soll gesichert werden, dass bedürftige Kita- und Schulkinder, die aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen können, mit Mittagessen versorgt werden. Die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen gelten ebenfalls weiter. Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17. Juni 2020