Der Bundesrat hat am 27. November 2020 ein Gesetz gebilligt, mit dem zum einen die ursprünglich für 2021 geplante Volkszählung auf 2022 verschoben und zum anderen ein neuer Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung für Gefährder geschaffen wird.
Pandemie verhinderte die Vorbereitung des Zensus
Seit 2011 nimmt Deutschland an EU-weiten Zensusrunden teil, die alle zehn Jahre stattfinden. Dabei wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Aufgrund der Corona-Krise konnten die Vorbereitungen für den Zensus 2021 nicht wie geplant stattfinden. Insbesondere musste nach Angaben der Bundesregierung von den Statistischen Ämtern von Bund und Ländern Personal für andere Aufgaben wie die Unterstützung der Gesundheitsämter abgezogen werden.
Neuer Hafttatbestand
Das Gesetz sieht zudem im Aufenthaltsrecht einen neuen Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung für Personen vor, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und von denen eine erhebliche Gefahr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden sind.
Bislang kann Sicherungshaft nur angeordnet werden, wenn Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig sind. Wenn sie zuvor einen Asylantrag stellen, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens erlaubt. Das Gesetz ermöglicht in solchen Fällen künftig Haft zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung.
Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz wurde am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 10. Dezember 2020 in Kraft.
Bundesrat fordert weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In einer zusätzlichen Entschließung fordert der Bundesrat, Paragraf 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes zeitnah um eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit und zum gerichtlichen Verfahren für die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen zu ergänzen. Damit erneuert er eine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 zum damaligen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob und wann sie die Forderung des Bundesrates umsetzt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht. Quelle: Bundesrat KOMPAKT vom 10. Dezember 2020