Der Bundesrat hat der sogenannten Mantelverordnung der Bundesregierung (BR Drs. 566/17 vom 17.07.2017) nach Maßgabe umfassender und detaillierter Änderungen (BR Drs. 587/20) zugestimmt. Die Verordnung kann damit nur in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt werden. Zudem hat die Länderkammer eine Entschließung gefasst, in der sie auf die Notwendigkeit der Anpassung einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinweist.
Rechtsrahmen für die Verwertung von mineralischen Abfällen
Mit einer so genannten Mantelverordnung, d. h. mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, will die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber treffen, wie mineralische Abfälle – z. B. Bauschutt – bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden.
Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.
Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)enthalten. Mit dieser sollen die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.
Längerer Vorlauf
Die Mantelverordnung war dem Bundesrat nach Zustimmung des Bundestages bereits kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode im Jahr 2017 zugeleitet worden. Die beteiligten Ausschüsse im Bundesrat haben ihre Beratungen im September 2017 vertagt – um abzuwarten, ob die Bundesregierung an der Verordnung festhalten würde. Nach einer entsprechenden Mitteilung durch das Bundesumweltministerium im Juni 2020 nahmen sie die Beratungen dann wieder auf.
Inkrafttreten
Die Verordnung soll nach dem Willen der Länder zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten – die Fassung der Bundesregierung hatte insofern noch einen Zeitraum von nur einem Jahr vorgesehen. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 6. November 2020