Hartz-IV-Empfänger erhalten ab Januar 2021 höhere Regelsätze: Am 27. November 2020 stimmte der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Erhöhung verschiedener Sozialleistungen zu, vor allem neuen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Ab dem neuen Jahr gelten dann folgende Änderungen: Der Regelsatz für alleinstehende Personen steigt von 432 auf 446 Euro pro Monat. Wer mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält künftig 401 statt bisher 389 Euro.
Mehr Geld auch für Kinder und Jugendliche
Kinder bis fünf Jahre haben ab Januar Anspruch auf 283 statt bisher 250 Euro, Kinder von sechs bis 13 Jahren auf 309 statt bisher 308 Euro. Für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre steigt der Regelsatz von 328 auf 373 Euro.
Grundlage: Neue Verbraucherstichprobe
Hintergrund für die Änderung ist das Vorliegen einer aktuellen Einkommens- und Verbraucherstichprobe. Anhand der neuen Informationen hat die Bundesregierung die Regelsätze angepasst, um die Bedarfe verfassungskonform auszugestalten. Dabei wurden unter anderem die Kommunikationsausgaben ergänzt, um die Kosten für Handynutzung zu berücksichtigen. Neu ist auch der Härtefall-Mehrbedarf für den Kauf von Schulbüchern, sofern diese nicht kostenlos ausleihbar sind.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März
Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten. Dies entspricht zumindest teilweise einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020 – dieser hatte allerdings eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 vorgeschlagen.
Weitere Änderungen betreffen die Zuschüsse für Soziale Dienste, die ihre Leistungen pandemiebedingt nicht erbringen können.
Weitergehende Forderungen des Bundesrates
In einer begleitenden Entschließung verweist der Bundesrat auf die fachlichen Vorschläge zur Ermittlung der Regelbedarfe aus seiner umfangreichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020. Er bedauert, dass der Bundestag diese in seinen Beratungen nicht aufgegriffen hat.
Fortentwicklung der Regelbedarfe
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher nochmals um Prüfung, wie die Ermittlung der Regelbedarfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbessert und fortentwickelt werden könne.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 27. November 2020
Das Bundeskabinett hat am 19. August 2020 den "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes" beschlossen. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz werden neu festgesetzt.
Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Dabei werden auch gesellschaftliche Veränderungen aufgegriffen. So werden beispielsweise erstmals ab 2021 die Kosten für die Mobilfunknutzung vollständig im Regelbedarf enthalten sein. Bisher wurden die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse bestehend aus Telefon und Internet anerkannt.
Quelle/Mehr Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziale, Pressemeldung vom 19. August 2020