Die Regelsätze für Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steigen ab Januar 2020 um 1,88 %.
Am 11. Oktober 2019 stimmte der Bundesrat einem Verordnungsentwurf zu, den das Bundeskabinett am 18. September 2019 beschlossen hatte: Alleinstehende Erwachsene sollen danach 432 Euro künftig im Monat erhalten – acht Euro mehr als bisher.
Die Regelsätze für ältere Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls. Sie erhöhen sich ab dem Jahr 2020 um jeweils sechs Euro auf 308 und 328 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um fünf Euro auf dann 250 Euro.
Grundlage für die Erhöhung sind Berechnungen des Statistischen Bundesamt: dieses ermittelt die sog. Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Er ergibt sich zu 70 % aus der Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung.
Die Preisentwicklung wird nach Angaben der Bundesregierung ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.
Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 11. Oktober 2019
Das Bundeskabinett hat am 18. September 2019 die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020" (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGBXII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst. Dies erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Demnach sind die Regelbedarfe in Jahren, in denen die Leistungssätze nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, fortzuschreiben. In die Berechnung fließt sowohl die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ein sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.
Regelbedarfsstufen 2019 und 2020 in Euro je Monat
Regelbedarfsstufe (RBS) 2019 ab 01.01.2020 Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige Alleinstehende 424 432 +8
RBS 2: Volljährige Partner 382 389 +7
RBS 3: 339 345 +6
SGB XII: Volljährige in Einrichtungen
SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 322 328 +6
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 308 +6
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 250 +5
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt +1,88 Prozent (0,7 * 1,3%) + (0,3 * 3,22 %) = 0,91 % + 0,966 % = 1,876 %).
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November 2019 erfolgen. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Pressemitteilung vom 18. September 2019