Die Grundleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden neu bemessen und weiterentwickelt: Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 entsprechenden Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BT Drs. 19/10052;Beschluss: BR Drs. 273/19) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 7. Juni 2019 verabschiedet.
Das Gesetz soll einen Monat nach seiner Verkündigung in Kraft treten. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 28. Juni 2019
Das Bundeskabinett hat am 17. April 2019 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen damit ausgewogen angepasst werden, indem die Regelbedarfe weiterentwickelt werden und zugleich die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung der Leistungen, orientiert an den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII), vorgenommen wird. Der Gesetzentwurf enthält zudem zwei Regelungen, die die Integration von Geflüchteten unterstützen soll: Das Schließen der "Förderlücke", die bisher vielfach zu Ausbildungs- und Studienabbrüchen unter Geflüchteten führte, sowie die Einführung eines neuen Ehrenamts-Freibetrags.
Nachdem die Asylbewerberleistungen von 1993 bis 2012 nicht angepasst worden waren, machte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung 2012 deutlich: Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gilt für alle in Deutschland lebenden Menschen und schließt eine regelmäßige Anpassung mit ein. Eine einmalige Anhebung der Leistungen fand 2015 statt. Der Versuch einer grundlegenden Neuregelung war 2016 im Bundesrat gescheitert, seitdem gelten die alten Leistungssätze fort. Durch die jetzt vorliegende Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes sollen die Leistungssätze auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verfassungskonform neu bemessen werden. Er entspricht weitgehend dem Entwurf aus der vorherigen Legislatur, die Wirkungen sollen ausgewogen sein. Die Ausgaben für das AsylbLG insgesamt ändern sich nicht.
Neufestsetzung der Bedarfssätze
Im AsylbLG wird zwischen einem notwendigen Bedarf (z. B. Ernährung und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf (z. B. ÖPNV, Telefon, Hygieneartikel) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Hintergrund ist, dass je nach Art der Unterbringung die Bedarfe als Sachleistung gedeckt werden können und damit eine Unterscheidung der Bedarfe einfacher ist. In Erstaufnahmeeinrichtungen (nach Einreise) wird z. B. der notwendige Bedarf zwingend als Sachleistung erbracht (z. B. Versorgung über Essensausgabe), bei der Unterbringung in Wohnungen hingegen vorrangig als Geldleistung. Wenn staatliche Stellen Unterkünfte für Flüchtlinge selbst anmieten und mit Haushaltsgeräten und Möbeln ausstatten, werden die Leistungen für Hausrat als Sachleistung gewährt. Deshalb sind diese Bedarfe aus dem Leistungssatz ausgegliedert. Das soll in Zukunft auch für den Bedarf für Strom und Wohnungsinstandhaltung gelten, wenn staatliche Stellen mit Strom versorgte Unterkünfte anbieten, sodass der jeweils anzuerkennende Bedarf entsprechend niedriger ist. So sinken zwar die Geldleistungssätze, materiell werden die Leistungen allerdings voll erbracht. Die Bedarfsstufen (BS) im Asylbewerberleistungsrecht sollen stärker an die Regelbedarfsstufen (RBS) in der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeglichen werden (also: Alleinstehende BS 1, Paare BS 2, Kinder BS 6 usw.). Für Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, soll zukünftig – wie im SGB II – BS 3 gelten. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren sollen in Anpassung an die jüngsten statistischen Daten deutlich höhere Leistungen erhalten. Für Leistungsberechtigte, die in einer Sammelunterkunft (Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft) leben, soll künftig die BS 2 gelten, da beim Zusammenleben in Sammelunterkünften und gemeinschaftlicher Nutzung des Wohnraums bestimmte Kosten, etwa für die Mediennutzung, nicht für jede Person in voller Höhe anfallen.
Neue AsylbLG-Leistungssätze (Tabelle)
Unterstützung für Geflüchtete in Schule, Ausbildung und Studium
Bisher gibt es eine Lücke in der Unterstützung für studier- und ausbildungswillige Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete: Nach Ablauf der Aufenthaltsdauer von 15 Monaten werden die Leistungssätze im AsylbLG so berechnet wie in der Sozialhilfe (SGB XII). Wer sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, muss anstelle von Sozialhilfe eine Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) beantragen. Diese steht allerdings vielen Geflüchteten gar nicht offen. So fallen sie in eine "Förderlücke", in der keines der Sicherungssysteme greift. Bislang führt das aus finanziellen Gründen zu Ausbildungs- und Studienabbrüchen. Faktisch sind die Betroffenen finanziell schlechter gestellt als diejenigen, die gar keiner Tätigkeit nachgehen. Diese Schieflage soll beendet werden, um dadurch langfristig bessere Perspektiven auf gute Arbeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erreichen. Von der Neuregelung solllen auch Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Geduldete profitieren, die eine berufliche oder weiterführende Schule besuchen, und als Inländer Schüler-BAföG beziehen würden.
Der neue Ehrenamts-Freibetrag
Wenn sich Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich engagieren (z. B. in Vereinen) und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, sollen sie davon zukünftig bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten können. Mit dem neuen Ehrenamts-Freibetrag soll die Wertschätzung für bürgerschaftliches Engagement gestärkt und die Integration gefördert werden. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch in der Sozialhilfe. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 17. April 2019