Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt: Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung.
Gestaffelter Zuschlag für Geringverdiener
Für den Anspruch auf Grundrente müssen Geringverdiener ausreichend Beitragszeiten nachweisen können: Mindestens 33 Jahre, in denen sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unterdurchschnittlich verdient haben - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.
Automatisierte Einkommensprüfung
Der Erhalt der Grundrente erfordert keinen Antrag. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen - etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners - zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1600 Euro bei Singles und 2300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.
Maximal 404,86 Euro im Monat
Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.
Weitere Freibeträge werden eingeführt
Neben der Grundrente regelt das Gesetz Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.
Änderung bei der betrieblichen Altersvorsorge
Der Bundestag hatte den ursprünglichen Regierungsentwurf zur Grundrente am 2. Juli 2020 weitgehend unverändert verabschiedet. Inhaltliche Korrekturen hat er jedoch bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Demnach wird die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, von 2.200 auf 2.575 Euro angehoben, um einen zusätzlichen Anreiz für den Aufbau dieser Altersvorsorge zu schaffen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Quelle: Bundesrat KOMPAKT vom 3. Juli 2020