Der Bundesrat hat am 25. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte am 23. November 2022 den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert (BR Drs. 610/22).
Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher. Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 25. November 2022
Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.
Kürzere Karenzzeit
Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.
Geringere Schonvermögen
Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.
Änderung bei Wohneigentum
Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.
Sanktionen von Beginn an möglich
Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.
Bestätigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich
Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte.
Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundestag den Einigungsvorschlag noch annehmen, auch der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Aller Voraussicht nach werden beide Abstimmungen am Freitag, dem 25. November 2022, stattfinden.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat, Pressemitteilung vom 23. November 2022
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird am 23. November 2022 über einen Kompromiss zum Bürgergeld-Gesetz verhandeln. Die Bundesregierung hat das Gremium hierzu am 14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundesrat dem Gesetz in der Plenarsitzung seine Zustimmung versagt hatte. Quelle/Weitere Informationen: https://www.vermittlungsausschuss.de
Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 14. November 2022
Der Bundestag hat am 10. November 2022das Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT Drs. 20/3873) in einer vom Arbeits- und Sozialausschuss geänderten Fassung. Mehrere Oppositionsanträge wurden abgelehnt. Den Entscheidungen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drs. 20/4360) zugrunde.
Am ursprünglichen Entwurf geändert wurden unter anderem Regelungen zur Erstattung der Heizkosten während der Karenzzeit von zwei Jahren zu Beginn des Bürgergeldbezugs: Diese werden nun nicht mehr in tatsächlicher, sondern nur in angemessener Höhe anerkannt. Künftig sollen Leistungsberechtigte nicht mehr nur über eine einfache Erklärung bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet, es ist eine Selbstauskunft nötig. Das begleitende Coaching für langzeitarbeitslose Menschen nach Start einer Arbeitsaufnahme wird auf neun Monate erweitert und auf junge Menschen, die eine Ausbildung beginnen, ausgeweitet.
Die Hinzuverdienstregeln für Schüler und Studierende werden angepasst: Bis zu drei Monate nach Schulabschluss sollen die großzügigeren Regeln für Minijob-Verdienste nun gelten, außerdem werden die Freibeträge dynamisiert. Von den Änderungen beim Vermittlungsvorrang sollen nicht nur berufsbezogene Weiterbildungen, sondern berufliche Weiterbildungen allgemein betroffen sein. Die Koalitionsfraktionen hatten über den Änderungsantrag hinaus in zahlreichen Protokollerklärungen Formulierungen für Nachbesserungen bei Durchführungsfragen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales formuliert.
Der Bundesrat kritisiert die Pläne der Bundesregierung in seiner Stellungnahme vom 2. November 2022 (BR Drs. 20/4226) als unzureichend. Am 14. November 2022 kommt der Bundesrat kurzfristig zu einer Sondersitzung zusammen. Dann wird er unter anderem über das Bürgergeldgesetz abstimmen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Länderkammer, um in Kraft treten zu können.
Quelle/Weitere Informationen: Bundestag, Informationen vom 10. November 2022
Das Vorhaben der Bundesregierung, aus der Grundsicherung "Bürgergeld" zu machen, wird der Bundestag am 13. Oktober 2022 thematisieren. Der dazu angekündigte Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz, BR-Drucksache 456/22) wird erstmals beraten und soll im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Menschen im Leistungsbezug sollen sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können, schreibt die Bundesregierung im Gesetzentwurf. Ziel sei eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration. Außerdem solle die Berechnung der Regelbedarfe neu gestaltet werden: Die Bedarfe sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden.
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche zu konzentrieren können, soll laut Bundesregierung in den ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit gelten: Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen. Vermögen werde nicht berücksichtigt, "sofern es nicht erheblich ist". Nach Ablauf der Karenzzeit werde eine entbürokratisierte Vermögensprüfung durchgeführt. Es sollen zudem höhere Freibeträge gelten.
Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung
Vorgesehen ist auch, die bisherige Eingliederungsvereinbarung durch einen Kooperationsplan abzulösen, der von den Leistungsberechtigen und den Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet wird. Dieser Plan diene dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und sei ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes, betont die Bundesregierung. Mit Abschluss des Kooperationsplans gelte eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum werde ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt. Lediglich wiederholte Meldeversäumnisse würden sanktioniert – mit maximal zehn Prozent Leistungsminderung.
Abgeschafft werden solle der "Vermittlungsvorrang in Arbeit2. Stattdessen sollen Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung solle Leistungsberechtigten helfen, "die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen". Quelle/Weitere Informationen: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 4. Oktober 2022