Die Länder wollen die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 5. November 2021 auf Anregung Nordrhein-Westfalens beschlossen.
Berechtigtes Interesse darlegen
Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse der Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.
Derzeit niedrige Hürden für Registerauskunft
Nach dem geltenden Bundesmeldegesetz können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Dies hat zur Folge, dass Personen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person.
Länderkammer sieht Missbrauchspotenzial
Eine Melderegisterauskunft berge im Zuge der Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen exponierten Personen Missbrauchspotenzial, warnt der Bundesrat.
Durchsetzung von Forderungen
Melderegisterauskünfte dienen beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.