Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Zulassungsverfahren für so genannte Elektrolyseure zu vereinfachen, um die Erzeugung von Wasserstoff zu erleichtern: Für Wasserstoffproduktionsstätten mit einer elektrischen Nennleistung bis 5 Megawatt soll die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit künftig entfallen. Damit würde ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet und für gewerbliche Betreiber ein erheblicher Investitionsanreiz geschaffen, betont der Bundesrat in einer am 24. November 2023 auf Anregung von Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Saarland gefassten Entschließung (BR Drs. 591/23), die sich an die Bundesregierung richtet.
Wasserstoff als Energieträger der Zukunft
Wasserstoff kann mit Hilfe von Elektrolyseuren aus regenerativem Strom von Photovoltaik- oder Windkraftanlagen hergestellt werden. Die beschleunigte Erzeugung und zunehmende Verwendung als chemischer Rohstoff und Energieträger sei ein zentraler Baustein für das Gelingen der Energie- und Wärmewende, heißt es in der Entschließung. Vor allem dezentrale Elektrolyseure seien dabei wichtig, um Wasserstoff verbrauchsnah vor Ort produzieren und nutzen zu können. Elektrolyseure sollten bei steigenden Anteilen an erneuerbaren Energieträgern in den kommenden Jahren einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Stromnetze leisten. Dabei habe die Wasserstofferzeugung durch Elektrolyse von Wasser wesentlich geringere Umweltauswirkungen als die Erzeugung in konventionellen Wasserstoffanlagen, argumentiert der Bundesrat.
Trilogverhandlungen in Brüssel
Um das Hochfahren der Wasserstoffwirtschaft schnell, effizient und praxistauglich zu gestalten, seien Änderungen im Bundesrecht erforderlich. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der aktuellen Trilogverhandlungen zur Industrieemissionsrichtlinie der EU für entsprechend mögliche Genehmigungserleichterungen bei der Einstufung von Elektrolyseuren einzusetzen.
Bundesregierung am Zug
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 24. November 2023