In seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die vom Bundestag tags zuvor beschlossenen Änderungen am Bundes-Klimaschutzgesetz(BR Drs. 576/21)durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.
Strengere Klimaschutzziele
Das Gesetz sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als im bisherigen Klimaschutzgesetz soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.
Natürliches Senken stärken
Das Gesetz betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden, so die Gesetzesbegründung. Vorgesehen sind deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern.
Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat es entschieden, dass die maßgeblichen Vorgaben des bisherigen Klimaschutzgesetzes mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine solche Fortschreibung fehlt. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt.
Umsetzung der EU-Klimaziele
Mit der Novelle werden auch die Klimaziele der EU umgesetzt. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der bisherigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.
Das Gesetz wird nun dem Bundepräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Folgetag in Kraft treten. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 25. Juni 2021
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (BT Drs. 19/30230) zugestimmt. In einer Sondersitzung am 22. Juni 2021 votierte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für den Gesetzentwurf in geänderter Form. Alle Oppositionsfraktionen stimmten gegen die Vorlage, die am 24. Juni 2021 auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Der zuvor angenommene Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen legt unter anderem fest, dass die ökonomischen und sozialen Folgen der Klimaschutzpolitik zu berücksichtigen sind.
In der Debatte im Ausschuss erklärte eine Vertreterin der CDU/CSU-Fraktion, mit dem Gesetzentwurf habe die Koalition schnell und entschieden auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz reagiert. Der Gesetzentwurf berücksichtige auch den Umstand, dass die Europäische Kommission für Mitte Juli ein eigenes Gesetzespaket zum Klimaschutz angekündigt habe. Gegebenenfalls müssten dann die Ziele für die einzelnen Sektoren überprüft werden.
Schnell und gut könnten in diesem Fall nicht gleichgesetzt werden, sagte ein Vertreter der FDP-Fraktion. Es sei unklug, dass die Koalition mit ihren Zielen vorpresche, bevor die EU ihre Pläne bekanntgegeben habe. Außerdem seien die jährlichen Minderungsvorgaben für den Treibhausgasausstoß schwer nachvollziehbar, und das Gesetz zeige nicht, mit welchen Instrumenten die Ziele erreicht werden sollten.
Der Gesetzentwurf sei nicht im Sinne der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht, kritisierte eine Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Er formuliere keine ausreichenden Ziele und bestimme kein CO2-Budget. Auch beim Maßnahmenprogramm, welches das Bundeskabinett in dieser Woche beschließen wolle, handle es sich in Wirklichkeit um ein Vertagungsprogramm.
Es sei nicht richtig, dass das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik verpflichtet habe, ein CO2-Budget aufzustellen, entgegnete ein Vertreter der SPD-Fraktion. Dies sei primär die Aufgabe der Europäischen Union. Im Übrigen werde es sehr schwierig sein, die neuen Ziele zu erreichen. Den Weg dahin müsse die Politik gemeinsam mit Industrie, Gewerkschaften und Verbrauchern gehen.
Ein Vertreter der AfD-Fraktion kritisierte den Beschluss der Verfassungsrichter: Sie hätten sich eine Hypothese zu eigen gemacht, für die es keine Beweise gebe. Die Ausführungen des Experten William Happer in der öffentlichen Anhörung am Montag hätten gezeigt, dass CO2 die Temperatur nur wenig beeinflusse. Diese Argumente würden von den anderen Fraktionen einfach beiseitegeschoben
Die Koalition betreibe eine teure und ineffiziente Klimapolitik, sagte ein Vertreter der Fraktion Die Linke. Er sprach sich für ordnungsrechtliche Regelungen aus und nannte als Beispiele eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern, ein Tempolimit und die zumindest teilweise Übernahme des CO2-Preises beim Heizen durch die Vermieter. Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 22. Juni 2021
In verkürzter Frist hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 mit den Plänen der Bundesregierung für Änderungen am Klimaschutzgesetz auseinandergesetzt und dazu ausführlich Stellung genommen (BR Drs. 411/21).
Negative Folgen abmildern
Die Länder fordern insbesondere gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dessen Bekämpfung sei es auch geboten, die negativen Folgen des Klimawandels auf die Grundrechte der in Deutschland lebenden Menschen abzumildern. Dies spiegele sich innerhalb der geplanten Regelungen bisher nicht entsprechend wider, obwohl es zur Abwendung drohender Schäden, auch für kommende Generationen, von elementarer Bedeutung sei.
Finanzielle Beteiligung des Bundes
Weiter mahnt der Bundesrat unter anderem eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der finanziellen Lasten des Klimaschutzes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und eine Unterstützung durch den Bund bei Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr an. Der Bundesrat erwartet überdies, dass der Bund für die notwendig werdenden sehr erheblichen zusätzlichen Investitionen in den Gebäudebestand langfristig angelegte und auskömmlich finanzierte attraktive Förderprogramme zur Verfügung stellt.
Bundesregierung plant strengere Klimaschutzziele
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als in der geltenden Gesetzesfassung soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.
Natürliches Senken stärken
Der Gesetzentwurf betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden, so die Bundesregierung. Der Entwurf enthält deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern.
Umsetzung der EU-Klimaziele
Mit der geplanten Novelle sollen auch die Klimaziele der EU umgesetzt werden. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.
Sofortprogramm für mehr Klimaschutz
Begleitend zur Novelle des Klimaschutzgesetzes will die Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegen. Schwerpunkte der Maßnahmen sollen in den Bereichen Industrie, klimafreundliche Mobilität, Landwirtschaft und im Gebäudebereich liegen. Ein zusätzliches Fördervolumen im Umfang von bis zu 8 Milliarden Euro soll dafür bereitgestellt werden.
Weitere Schritte
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – dort steht das Gesetz voraussichtlich am 10. Juni 2021 in erster Lesung auf der Tagesordnung. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit. Quelle: Bundesrat KOMPAKT vom 28. Mai 2021
Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden und beschreibt den Weg dahin mit verbindlichen Zielen für die 2020er und 2030er Jahre. Das ist der Kern des Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Bislang hatte die Bundesregierung Treibhausgasneutralität bis 2050 angestrebt. Das Zwischenziel für 2030 wird von derzeit 55 auf 65 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von 88 Prozent Minderung. Die Klimaschutzanstrengungen werden so bis 2045 fairer zwischen den jetzigen und künftigen Generationen verteilt. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung Ende April aufgefordert. Die Bundesregierung wird zudem in den nächsten Wochen mit einem Sofortprogramm erste Weichenstellungen für das neue Ziel vornehmen. Das geht aus einem begleitenden Beschluss des Bundeskabinetts vom 12. Mai 2021 hervor.
Das Klimaschutzgesetz führt das System der jahresscharfen zulässigen Emissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die 2020er Jahre fort und senkt sie deutlich ab. Den Löwenanteil der zusätzlichen Minderung bis 2030 werden die Energiewirtschaft und die Industrie übernehmen. Dies folge einerseits dem ökonomischen Gedanken, dort zu mindern, wo die Vermeidungskosten am geringsten seien, andererseits seien der Industrie- und Energiesektor weiterhin die Sektoren mit den höchsten Emissionen, erläutert das Bundesumweltministerium. Hinzu komme, dass eine erneuerbare Energieversorgung der Schlüssel für Emissionsminderungen in allen anderen Sektoren sei, in denen erneuerbar erzeugter Strom fossile Brenn- und Kraftstoffe ersetzen könne.
Das neue deutschen Klimaziel für 2030 berücksichtigt auch das neue höhere EU-Klimaziel für 2030, auf das sich alle Mitgliedstaaten unter deutscher Ratspräsidentschaft Ende 2020 verständigt hatten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte sich die Bundesregierung entschlossen, mit der Umsetzung der EU-Einigungen nicht zu warten, sondern diese bereits zu antizipieren und später bei Bedarf zu aktualisieren.Auch für die 2030er Jahre sieht das Gesetz für jedes einzelne Jahr konkrete Minderungsziele vor. Wie diese zwischen den Sektoren aufgeteilt werden, soll im Jahr 2024 entschieden werden, wenn auf europäischer Ebene wichtige Weichen für die künftige Klimaschutz-Architektur gestellt sind.
Neu ist auch eine Zielvorgabe für den Erhalt und den Ausbau der sogenannten natürlichen Senken wie Wälder und Moore. Sie werden benötigt, um die unvermeidbaren Restemissionen von Treibhausgasen, etwa aus der Viehhaltung oder bestimmten Industrieprozessen, zu kompensieren. Der Senkenausbau benötigt einen langen Vorlauf. Darum beginnt die Bundesregierung schon jetzt, die Vernässung von Mooren und den notwendigen Waldum- und -ausbau zu intensivieren. Nach dem Jahr 2050 strebt die Bundesregierung negative Emissionen an, dann soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden, als es ausstößt.
Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes wird auch die Rolle des Expertenrats für Klimafragen gestärkt. Der Rat wird nun alle zwei Jahre einen Bericht über die bisherige Zielerreichung und über Trends vorlegen.
Zusätzlich zum Beschluss des neuen Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung ein Sofortprogramm angekündigt, mit dem sie die Umsetzung der neuen Klimaschutzziele für die verschiedenen Sektoren unterstützen wird. Dies soll mit zusätzlicher Förderung im Umfang von bis zu 8 Milliarden Euro geschehen – aber auch mit zusätzlichen Vorgaben. So sollen beispielsweise die Energiestandards für Neubauten gestärkt werden. Die Kosten des CO2-Preises sollen künftig nicht mehr allein von den Mieterinnen und Mietern, sondern zur Hälfte von den Vermieterinnen und Mieter getragen werden. Damit soll die Wirkung des CO2-Preises verbessert werden, da Vermieter über energetische Sanierungen und die Art der Heizung entscheiden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Pressemitteilung vom 12. Mai 2021
Mit seinem am 29. April 2021 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBL 17.12.2020) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen (Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20).
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus: "Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten ´Paris-Ziel´ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln." Quelle/Weitere Ausführungen des Gerichts: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021