Bundesrat billigt Gesetz zur Wärmeplanung

Dezember 2023

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt, das der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das Gebäudeenergiegesetz (BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023) und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Zeitvorgaben für Wärmepläne
Das Gesetz verpflichtet die Länder, für Großstädte bis Ende Juni 2026, für kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern bis Ende Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets übertragen - dies werden in den meisten Fällen die Kommunen sein. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind vereinfachte Verfahren möglich. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Wärmeplanung vornehmen.

Steigende Anteile für Erneuerbare Energien
Bis 2030 sollen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 soll der Anteil mindestens 80 Prozent betragen, bis Ende 2044 100 Prozent.

Investitionssicherheit
Die Wärmeplanung soll das zentrale Planungsinstrument sein, um den Transformationspfad hin zu einer dekarbonisierten Wärmeerzeugung und -versorgung zu entwickeln.
Bürgerinnen und Bürger, Energieversorger und weitere Interessensgruppen vor Ort sind in den Planungs- und Strategieprozess der Energieversorgung einzubinden. Ziel ist es, die Investitionssicherheit für Betreiber von Wärme-, Gas- und Stromverteilernetzen, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer zu steigern.

Biomasse und Bebauungspläne im Außenbereich
Das Gesetz erleichtert zudem die energetische Nutzung von Biomasse im baurechtlichen Außenbereich. Die entsprechende Privilegierung im Baugesetzbuch für Biomasseanlagen ist bis Ende 2028 befristet. Weitere Änderungen dienen der Beschleunigung von Bebauungsplänen im Außenbereich.

Kostenbelastung für Kommunen
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf offene Finanzierungsfragen hin - gerade auch vor dem Hintergrund des aktuellen Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gesetz belaste die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit bestehe, kritisiert der Bundesrat. Für das Gelingen der Wärmewende vor Ort sei von besonderer Bedeutung, dass der Bund an seiner Ankündigung festhalte, das Erstellen der Wärmepläne zu fördern. Diese Finanzierungszusage sei zu konkretisieren, zu operationalisieren und mehrjährig auszugestalten, um Ländern und Kommunen Planungssicherheit bei der Umsetzung zu geben.

Ländervorschläge nur unzureichend berücksichtigt
Der Bundesrat bemängelt, dass der Bundestag zahlreiche Anregungen der Länder aus deren Stellungnahme im ersten Durchgang nicht oder nur unzureichend übernommen hat. Er bittet daher nochmals um einige fachliche Verbesserungen.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 15. Dezember 2023


Wärmeplanung und  Dekarbonisierung der Wärmenetze – Länder- und Verbändebeteiligung gestartet

 Am 2. Juni 2023 ist die Länder- und Verbändebeteiligung zum Entwurf für ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) eingeleitet worden. Der Gesetzentwurf wurde in gemeinsamer Federführung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet. Die bis 16. Juni 2023 eingegangenen Stellungnahmen können der Internetseite des BMWSB unten im Downloadbereich abgerufen werden.

Das Wärmeplanungsgesetz dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags der 20. Legislaturperiode, in welchem die Regierungsparteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart haben, sich für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze einzusetzen. Der Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze und deren Dekarbonisierung ist, neben der Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll, eine weitere wichtige Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung und für das Erreichen der Klimaschutzziele unabdingbar.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

Wärmeplanung:

  • verpflichtende Vorgaben zur Sicherstellung der Durchführung von Wärmeplanungen an die Länder:
    • Die Wärmeplanung „soll“ für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2025 erfolgen, für Gebiete zwischen 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2027.
    • Die Wärmeplanung „muss“, für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2027 erfolgen, für Gebiete mit 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2028.
    • Für Gebiete unter 10.000 Einwohner sieht der Gesetzentwurf keine Verpflichtung vor.
  • Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung.
  • Es gilt das Prinzip der „Technologieoffenheit“, so können bei der Bewertung der langfristigen Optionen auch „sonstige“ Wärmeversorgungsarten z. B. Wasserstoff als für ein Teilgebiet geeignet eingestuft werden.
  • Für die Erstellung von Wärmeplänen werden nur bereits vorhandene Daten genutzt, die bei Netzbetreibern sowie aus Registern und Datenbanken erhoben werden. Eine Auskunftspflicht für Bürgerinnen und Bürger besteht grundsätzlich nicht. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten, insbesondere werden Verbrauchsdaten anonymisiert erhoben. Eine Weiterverwendung der Daten für andere Zwecke soll nicht möglich sein.
  • Bereits vorhandene Wärmepläne nach Landesrecht sollen anerkannt werden.

Dekarbonisierung der Wärmenetze:

  • Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent und spätestens bis zum 31. Dezember 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Verlängerte Fristen sind u.a. für Netze vorgesehen, die überwiegend durch über das KWKG geförderte Anlagen gespeist werden.
  • Wärmenetzbetreiber müssen für ihre Wärmenetze bis zum 31. Dezember 2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen. Diese bilden nach derzeitigem Stand die Voraussetzung für die Erfüllungsoption und die Übergangsregelung „Anschluss an ein Wärmenetz“ nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das neue Wärmeplanungsgesetz soll durch eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) begleitet werden, welche die Wärmepläne in der Bauleitplanung aufgreifen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Über verschiedene Punkte wie die Ausgestaltung der Verbindlichkeit der Wärmeplanung wird noch beraten. Der Gesetzentwurf soll Anfang Juli 2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und dann in das parlamentarische Verfahren gehen. Bis Ende des Jahres soll das Gesetz vom Bundestag beschlossen werden und anschließend in Kraft treten.

Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Informationen zum Gesetzgebungsverfahren, Stand: 2. Juni 2023