Bundesrat befürchtet mehr Umweltklagen

November 2024

Der Bundesrat befürchtet einen Anstieg der Umweltklagen. In einer von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT Drs. 20/13642) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung kritisiert die Länderkammer, dass im Rahmen der von der Bundesregierung angestrebten Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine Erweiterung der Klagegegenstände vorgesehen ist. Eine "hinreichende Abschätzung des mit der Erweiterung der Klagegegenstände für die Behörden der Länder verbundenen Aufwandes" hingegen sei nicht erfolgt, heißt es dort weiter.

Eine Erhöhung der Zahl der Klagegegenstände um "weitere Pläne und Programme, weitere Zulassungsverfahren sowie um Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen" werde zu mehr Klageverfahren bei Ländern und Kommunen führen, so die Sorge der Länder. Die Erweiterung der Klagegegenstände wirke sich dadurch umso gravierender aus, als mit den parallel verfolgten Gesetzgebungen zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien Rechtsunsicherheiten entstünden, merkt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme an, die ebenfalls zu einem Anstieg der Klageverfahren führen könnten.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, eine Evaluierung des mit der Erweiterung der Klagegegenstände verbundenen Aufwandes vorzunehmen.

Die Bundesregierung weist dagegen in ihrer Gegenäußerung darauf hin, dass die vorgesehene Anpassung keine Erweiterung der Klagemöglichkeiten bewirke. Die Rechtslage nach den europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen sowie nach der höchstrichterlichen Praxis werde "lediglich im nationalen Recht punktuell nachvollzogen", um die Völker- und Europarechtskonformität des Gesetzes sicherzustellen.

Die bisherigen Erfahrungen mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht aus den vergangenen Jahren zeigten, dass Klagen anerkannter Umweltvereinigungen in allen Fällen zulässig waren, in denen sie sich aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts dazu berechtigt sahen – unabhängig davon, ob das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dies vorsehe. Den Vorschlag einer Evaluation lehnt die Bundesregierung entsprechend ab, so wie auch andere Vorschläge der Länderkammer. In wenigen Punkten gibt die Bundesregierung an, Vorschläge prüfen zu wollen.

Mit der Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sollen Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen der Aarhus-Konvention und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben angeglichen werden. Die 1998 beschlossene und heute unter anderem von allen europäischen Staaten sowie der EU unterzeichnete Konvention soll die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft für wirksamen Umweltschutz stärken.
Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 12. November 2024

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