Bundeskompensationsverordnung in Kraft getreten

Juni 2020

Die neue Bundeskompensationsverordnung (BKompV) ist  im Bundesgesetzblatt (BGBL 2020 I, 02.06.2020, S. 1088ff.) veröffentlicht worden und am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. Mit dieser Eingriffsregelung gelten nun bei vielen öffentlichen Infrastrukturprojekten einheitliche Standards, um nach dem Bundesnaturschutzgesetz Eingriffe in die Natur auszugleichen.

Die BKompV soll dazu dienen, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anwendungs- und vollzugsfreundlicher auszugestalten. Ziel ist es, vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen und dadurch die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbilds auf Dauer zu sichern. Einheitliche und länderübergreifende Standards sollen dabei für mehr Transparenz und Akzeptanz und dadurch zu einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren auch im Bereich der Energiewende führen. Wichtiger Bestandteil der BKompV sind Regelungen zur Land- und Forstwirtschaft, um Anreize für einen schonenden Flächenumgang für Zwecke der Kompensation zu setzen.

Die Verordnung gilt für Vorhaben der öffentlichen Infrastruktur, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden fallen, wie die Errichtung von bestimmten Energiefreileitungen oder Erdkabeln, die Errichtung von Offshorewindparks, Eisenbahn- und Wasserstrassenanlagen, bestimmte Bundesfernstrassen (ab 2021) sowie Vorhaben der nationalen Verteidigung. Mit der BKompV wird ein Vorhaben des Koalitionsvertrages für die laufende Legislaturperiode umgesetzt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Pressemitteilung vom 8. Juni 2020


März 2020

Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in den Bundestag eingebracht

Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung die Verordnung über die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BKompV) in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/17344). Mit dieser soll die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards vereinheitlicht, beschleunigt und transparent gemacht werden. Der Bundestag muss der Verordnung gemäß § 15 Absatz 8 Bundesnaturschutzgesetz zustimmen.

Die Anwendung soll auf Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen wurden, beschränkt sein. Die Verordnung setze einen Fokus auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und soll zur "Verringerung der Flächeninanspruchnahme dienen." Erfasst werden mit der Verordnung unter anderem das Vermeidungsgebot, die Bewertung des vorhandenen Zustands, die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Schutzgütern sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs und die Grundbewertung des Schutzgutes Biotope. Nach der BKompV liege die Ersatzzahlungsberechtigung bei der niedrigsten Landschaftsbildwertstufe im Vergleich zu den Länderverfahren unter dem Durchschnitt. Bei der höchsten Landschaftsbildwertstufe werde das Ersatzgeld über dem Durchschnitt liegen, schreibt die Bundesregierung.

Quelle/Weitere Informationen: hib Nr. 231 vom 2. März 2020


Februar 2020

Bundeskompensationsverordnung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 19. Februar 2020 die Bundeskompensationsverordnung (Referentenentwurf, 13.09.2019) beschlossen, teilte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit. Mit der Verordnung sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Dabei habe das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Wert darauf gelegt, dass land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Belange berücksichtigt werden.


Konkret wurde eine Verständigung zu folgenden Punkten erzielt:

  1. Vor einer Herausnahme land- oder forstwirtschaftlicher Flächen aus der Nutzung sollen zunächst Entsiegelungen und so genannte produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (z. B. Blühstreifen, artenreiches Grünland, Gewässerrandstreifen) im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensation berücksichtigt werden.
  2. Die Land- und Forstwirtschaftsbehörden sind stets zu beteiligen, wenn agrarstrukturelle Belange betroffen sein könnten. Die Bewertung agrarstruktureller Belange muss diesen Behörden vorbehalten bleiben und darf nicht ausschließlich in das Ermessen der Zulassungsbehörde fallen.
  3. Zulässigkeit bestimmter Formen der passiven Fischerei in Offshore-Windenergie-Gebieten: Passive Fischerei mit Reusen und Körben wird in dem Teil der Sicherheitszone, die sich 500 Meter um den eigentlichen Windpark erstreckt, von einem fischereilichen Nutzungsverbot ausgenommen.

Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Pressemitteilung vom 19. Februar 2020