Bundeskabinett: Verordnung zum Autonomen Fahren verabschiedet

Februar 2022

Die Bundesregierung hat am 23. Februar 2022 die Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit der der nationale Rechtsrahmen zum autonomen Fahren vervollständigt werden, zur Kenntnis genommen. Die Verordnung regelt im Wesentlichen: die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen; die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen; ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs; detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten; neue Erprobungsregelungen; Ordnungswidrigkeiten und in seinem Anhang detailliert die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen.

Neben technischen Vorschriften ist die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr wesentlich. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich sein. Daher wurde bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Sommer letzten Jahres ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben, welches in der Rechtsverordnung im Einzelnen geregelt wird:

Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Pressemitteilung 008/2022


Bundesrat stimmt Rechtsrahmen für autonome Fahrzeuge zu

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat in verkürzter Frist einem Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR Drs. 430/21) zugestimmt, nach dem autonome Fahrzeuge künftig bundesweit ohne physisch anwesende Fahrer oder Fahrerinnen in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können.

Grundlage für Regelbetrieb
Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren ermöglicht die Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Bislang ist im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich lediglich die Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge zulässig.

Konkrete Einsatzmöglichkeiten
Zunächst können autonome Fahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden. Dies soll Einsatzchancen in verschiedenen Mobilitätsbereichen ermöglichen, etwa im öffentlichen Personenverkehr, für Dienst- und Versorgungsfahrten und in der Logistik. Erlaubt sind auch Betriebsshuttles, die den Mitarbeiterverkehr übernehmen sowie auch Fahrten zwischen medizinischen Versorgungszentren und Alten- beziehungsweise Pflegeheimen.

Technische Vorgaben
Das Gesetz regelt die technischen Anforderungen an Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen neu – ebenso wie Prüfung und Verfahren einer Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt.

Aufsicht und Datenschutz
Weitere Regelungen beziehen sich auf den Umgang mit den für den Betrieb benötigten Daten. Außerdem ist eine Technische Aufsicht vorgesehen. Diese muss eine natürliche Person sein, die im Einzelfall die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion von außen vornehmen kann. Hierfür wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Ausfertigung – Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 28. Mai 2021