Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2020 eine Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten auf den Weg gebracht. Künftig sollen bestimmte Plastikprodukte verboten sein, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Das Verbot betrifft Wegwerfprodukte wie Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Plastik. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus Styropor sollen nicht mehr auf den Markt kommen. Verboten sind außerdem alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, der sich in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel zersetzt, aber nicht weiter abbaut. Die Verordnung soll einen wichtigen Beitrag gegen die Vermüllung der Umwelt leisten und dient dem Schutz der Meere.
Die nun verbotenen Produkte gehören laut EU-Kommission zu den am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Plastikgegenständen. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) geht aufgrund einer laufenden Analyse davon aus, dass sie rund zehn Prozent – in Einzelfällen bis zwanzig Prozent – des Abfalls aus Parks, öffentlichen Plätzen und Straßen ausmachen. Den größten Anteil daran haben To-Go-Verpackungen für Lebensmittel und Getränke aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
Einwegkunststoffprodukte können in vielen Fällen durch umweltfreundlichere Mehrweglösungen ersetzt werden. To-Go-Becher oder To-Go-Lebensmittelbehälter aus Metall oder Kunststoff sowie abwaschbare Trinkhalme aus Glas finden immer mehr Verbreitung. Auf vielen Volksfesten hat sich bereits Mehrweggeschirr fest etabliert. Wegwerfprodukte wie Wattestäbchen können aus nachhaltigerem Material hergestellt werden.
Die neue Verordnung dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht.Das Verbot soll am 3. Juli 2021 europaweit in Kraft treten. Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen – die nicht zuletzt auch durch die Covid-19-Pandemie entstanden sind – bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden. Die Verordnung wird dem Bundestag zur Befassung zugeleitet und bedarf anschließend der Zustimmung im Bundesrat. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Nuklearsicherheit, Pressemitteilung vom 24. Juni 2020