Künftig dürfen Bioabfälle nur noch maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten, bevor sie in die Kompostierung oder Vergärung gelangen. Diese erstmals eingeführte Obergrenze sieht die Novelle der Bioabfallverordnung vor, die am 22. September 2021 vom Bundeskabinett beschlossen wurde (Art. 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen). Dieser Wert gilt künftig auch für Verpackungen und Kaffeekapseln, die als biologisch abbaubare Kunststoffprodukte beworben werden. Solche Kunststoffe bauen sich in Behandlungsanlagen nicht vollständig ab und können daher die Umwelt verschmutzen. Zudem wird der Anwendungsbereich für Bioabfälle erweitert. Komposte aus Bioabfällen, die nicht als Düngemittel oder auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden, unterliegen künftig auch der Bioabfallverordnung.
Kern der geplanten Novelle sind die neuen Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen, bevor sie in die biologische Behandlung (Kompostierung, Vergärung) oder Gemischherstellung gelangen. Betreiber der Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im angelieferten Bioabfall prüfen. Werden die neuen Input-Obergrenzen überschritten, müssen sie die Fremdstoffe aufwändig entfernen. Das betrifft vor allem Kunststoffverpackungen, die mit verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion oder privaten Haushalten in den Bioabfall geraten.
Grundsätzlich gilt künftig: Bioabfälle dürfen vor der Behandlung nur noch maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Stammen die Bioabfälle aus der Biotonne sind maximal 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig. Je sauberer und sortenreiner die angelieferten Bioabfälle sind, desto geringer sind Aufwand und Kosten für die Fremdstoffentfrachtung.
Des Weiteren wird der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung erweitert. Bislang galten die Anforderungen nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen. Künftig gelten die Regelungen auch, wenn Bioabfälle zur Bodenverbesserung oder im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden.
Neben der Bioabfallverordnung werden durch die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Abfallbeauftragtenverordnung geändert sowie redaktionelle Korrekturen in der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vorgenommen. In der Gewerbeabfallverordnung wird zukünftig unter anderem zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden; diese sind daher separat zu sammeln und zu befördern. Des Weiteren wird klargestellt, dass verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken sind. Mit der Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, für die Vertreiber, die freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen, deutlich heraufgesetzt. Durch diese Erleichterung soll die Bereitschaft des Handels zur freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten gefördert und das Erreichen der zu erfüllenden Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte unterstützt werden.
Nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett und nach dem Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission muss der Bundesrat der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen zustimmen. Es ist geplant, dass die Änderungsverordnung im ersten Halbjahr 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Quelle/Weitere Informationen: Bundesumweltministerium, Pressemitteilung vom 22. September 2021