Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel. Grundsätzlich ging es in diesem Prozess um die Frage, ob für das Setzen von Tracking-Cookies ein voreingestelltes Ankreuzkästchen als Einwilligung des Nutzers ausreicht. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass eine Einwilligung allein in dieser Form nicht genügt, sondern vom Nutzer aktiv und ohne jeden Zweifel erteilt werden muss.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil hinsichtlich der Cookie-Einwilligung aufgehoben und die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt.
Quelle und weitere Informationen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 067/2020vom 28. Mai 2020