Die Zustimmung des Bundesrates zur Grundgesetz-Änderung am 15. März 2019 hat den Weg für den DigitalPakt Schule und Investitionen in flächendeckende moderne digitale Infrastrukturen in Deutschlands Schulen freigemacht. Bund und Länder haben sich daher parallel zum Gesetzgebungsverfahren auf eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung (Stand 15.03.2019, PDF) geeinigt.
Mit der Änderung des Artikels 104c des Grundgesetzes kann der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren, die wie die Digitalisierung des Bildungswesens gesamtstaatlich besonders bedeutsam sind.
Der Bund soll die Infrastruktur fördern, die Länder für die inhaltliche Entwicklung sorgen. Fünf Milliarden Euro des Bundes und weitere mindestens 500 Millionen Euro der Länder werden in die digitale Infrastruktur der Schulen investiert werden. Zusätzlich sollen die Länder für die Fortbildung der Lehrkräfte, die Anpassung der Bildungspläne und die Weiterentwicklung des Unterrichts sorgen. Es soll dann überall auch auf schnelles W-LAN und interaktive Whiteboards zurückgegriffen werden können.
Die Länder hatten in der Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018 den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Vermittlungsausschuss hat am 20. Februar 2019 dem Bundestag und dem Bundesrat einen Einigungsvorschlag vorgelegt, dem der Bundestag am 21. Februar 2019 mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit zugestimmt hat, der Bundesrat am 15. März 2019.
Mit diesen drei Schritten – Grundgesetzänderung, Errichtung des Sondervermögens und Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung – sollen alle nötigen formalen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der DigitalPakt Schule starten kann. Alles weitere Wissenswerte zum aktuellen Stand erfahren Sie in den FAQs des Bundesbildungsministeriums. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung vom 15. März 2019
Mit seiner Entscheidung hat der Bundestag der Möglichkeit zugestimmt, dass der Bund die Länder künftig bei gesamtstaatlich bedeutsamen Bildungsinvestitionen besser unterstützen kann. Derzeit kann er nur finanzschwachen Gemeinden helfen. Durch die Grundgesetz-Änderung sollen Länder und Gemeinden mehr Geld für Bildung erhalten – aber auch für Wohnungsbau, Verkehr und Infrastruktur.
Erforderlich ist hierfür eine Änderung des Grundgesetzes (GG, Artikel 104c), die der Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit beschlossen hat. Damit die Grundgesetz-Änderung in Kraft treten kann, muss allerdings auch noch der Bundesrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit zustimmen.
Investition in Bildung – 104c GG
Für die digitale Ausstattung der Schulen will der Bund insgesamt fünf Milliarden Euro investieren. Davon 3,5 Milliarden in dieser Legislaturperiode. Die Grundgesetz-Änderung ermöglicht, dass die Bundesregierung ihre Investitionsoffensive für Schulen umsetzen kann. Sie sieht auch zwei Milliarden Euro für den Ausbau von Ganztagsschul- und Betreuungsangeboten vor.
Investitionen in bezahlbaren Wohnraum – 104d GG
Darüber hinaus hat der Bundestag weiteren Grundgesetz-Änderungen zugestimmt (Artikel 104d, 125c und 143e). Damit werden mehrere im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahmen verfassungsrechtlich umgesetzt.
So will der Bund künftig den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau gewähren. Ziel ist es, dem Mangel an bezahlbaren Wohnraum entgegenzuwirken. Das betrifft vor allem die Wohnungsnot in Ballungszentren.
Vereinfachte Bauplanung für Fernstraßen – 125c und 143e GG
Außerdem soll mehr Geld in Projekte des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vor 2025 fließen. Neu- und Ausbaumaßnahmen werden ermöglicht. Auch will der Bund die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen einem Land in Bundesauftragsverwaltung überlassen können. Damit wird dann eine im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen eingeführte einfachgesetzliche Regelung für die Bundesautobahnen verfassungsrechtlich abgesichert. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29. November 2018
Im Rahmen der Ministerkonferenz am 5. Dezember 2018 haben sich alle Bundesländer für ein Vermittlungsverfahren ausgesprochen. Der Vermittlungsausschuss im Bundesrat soll am 14. Dezember 2018 angerufen werden.