Unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben ist in Nordrhein-Westfalen ab 4. Mai 2020 der Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen wieder möglich. Dazu zählen etwa Museen und Galerien oder Zoologische Gärten und Garten- und Landschaftsparks.
Spielplätze sollen in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden nach entsprechender Vorbereitung von den Kommunen ab 7. Mai wieder geöffnet werden können. Dabei gelten für Begleitpersonen die bekannten Abstandsregeln von 1,5 Metern.
Zeitgleich soll es zur Wiederaufnahme des Unterrichts für die 4. Klassen in den Grundschulen kommen. Nordrhein-Westfalen setzt damit die gemeinsamen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 30. April 2020 um, festgeschrieben in der aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Die Änderungen treten – mit Ausnahme der Spielplätze – zum 4. Mai 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Mai 2020.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks und Zoologische Gärten ab Montag wieder öffnen dürfen. Das gilt auch für Garten- und Landschaftsparks wie etwa die Landesgartenschau in Kamp-Lintfort. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen. Voraussetzung für die Öffnungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. In Museen, Kunstausstellungen sowie Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten der Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten und der Landesgartenschau ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Außerdem ist die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern auf eine Person pro zehn Quadratmeter der Besucherflächen beschränkt.
Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege können ebenfalls ab Montag unter Hygieneauflagen wieder tätig werden.
Folgende Bildungsangebote dürfen stattfinden, sofern Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sind:
Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt. Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen.
Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August komplett untersagt. Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste. Quelle/Weitere Informationen: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 1. Mai 2020