Der Berliner Senat hat am 18. Juni 2019 auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz/Mietendeckel beschlossen. Diese beinhalten u. a. einen Mietenstopp für fünf Jahre und eine Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf die Höhe, die der Vormieterhaushalt bezahlt hat. Zudem werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
Auf Grundlage der beschlossenen Eckpunkte wird nun der konkrete Gesetzentwurf ausgearbeitet und nach dem Senatsbeschluss im Oktober 2019 an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur weiteren Beratung und Verabschiedung übergeben. Das Berliner Mietengesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten.
Senatorin Lompscher: "Ich freue mich, dass der Senat heute die Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz verabschiedet hat. Wohnen ist ein Grundbedürfnis und damit zu Recht in der Berliner Landesverfassung festgeschrieben. Mit dem neuen Gesetz wollen wir dem gravierenden Mietanstieg der letzten Jahre Einhalt gebieten und den überhitzten Mietenmarkt in Berlin beruhigen. Das Gesetz soll 2020 in Kraft treten und so die Bewohnerinnen und Bewohner unserer Stadt vor einem weiteren ungebremsten Mietanstieg und der damit einhergehenden Verdrängung schützen."
Der Inhalt der Eckpunkte im Einzelnen:
- Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten erfolgt durch ein Landesgesetz, welches Anfang 2020 in Kraft treten soll.
- Die Regelungen sollen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eckpunkte durch den Senat greifen, um zu verhindern, dass die Mieten noch kurzfristig erhöht werden.
- Die Regelungen zur Miethöhe sollen auf fünf Jahre befristet werden.
- Das Berliner Mietengesetz soll für alle nicht preisgebundenen rund 1,5 Millionen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Bereits mietpreisgebundene Wohnungen sollen ausgenommen werden.
- Für alle bestehenden Mietverhältnisse soll künftig ein gesetzlich festgelegter Mietenstopp gelten. Es werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
- Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis vertraglich vereinbart werden, sofern diese die jeweils festgelegte Mietobergrenze nicht übersteigt.
- Wohnungsneubau wird vom Gesetz gänzlich ausgenommen.
- Für Modernisierungsumlagen werden besondere Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Vermieterinnen und Vermieter eingeführt. Modernisierungsumlagen, durch die die Bruttowarmmiete um mehr als 0,50 €/m² monatlich steigt, werden genehmigungspflichtig.
- Wirtschaftliche Härtefälle der Vermieterinnen und Vermieter sind auf Antrag zu genehmigen, wenn eine wirtschaftliche Unterdeckung nachgewiesen wird. Es können dann im Einzelfall abweichend Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen genehmigt werden. Den davon betroffenen Mieterinnen und Mietern wird, sofern sie WBS-berechtigt sind, ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen genehmigter Miete und der Mietobergrenze gewährt.
- Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes sollen als Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße geahndet werden können.
Die genaue Ausgestaltung der vorgenannten Regelungen erfolgt im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes. Quelle/Weitere Informationen: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Pressemitteilung vom 18. Juni 2019