Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen öffentliche Aufträge des Landes Berlin nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens diejenigen Entgelte zahlen, die sich aus den jeweils einschlägigen Tarifverträgen ergeben. Diese im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz verankerte Tariftreuepflicht konnte erst zur Anwendung kommen, nachdem entsprechende Ausführungsbestimmungen des Senats in Kraft getreten sind. Dies ist nun erfolgt.
Die Tariftreuepflicht zielt darauf ab, dass Unternehmen ohne tarifliche Bezahlung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht bessergestellt werden. Sie sollen keinen Wettbewerbsvorteil mehr dadurch haben, dass sie Tarifverträge nicht beachten müssen und deren Entgeltsätze bis zur Grenze gesetzlicher Mindestlohnvorgaben unterlaufen können. Die Tariftreuepflicht schafft hinsichtlich der wesentlichen von allen nunmehr gleichermaßen zu beachtenden tarifvertraglich geregelten Entgeltbestandteile (insbesondere Grundlohn, Zulagen, Zuschläge oder Jahressonderzahlungen) einen einheitlichen Wettbewerbsrahmen.
Auch das zur transparenten Umsetzung der Tariftreuepflicht erforderliche Online-Tariftreueregister wurde zwischenzeitlich aufgebaut und steht allen an der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge Beteiligten, aber auch allen Bürgerinnen und Bürgern und sonstigen Interessierten, zur Verfügung.
Schon vor Jahren hatte Berlin die Idee einer Tariftreueverpflichtung bei öffentlichen Aufträgen verfolgt, musste dies jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einstellen und kann erst jetzt nach einer Änderung der europäischen Rechtsgrundlagen die Tariftreue wieder verlangen.
Quelle/Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 25. November 2022