Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat dem Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnanschlussstelle Teublitz“ stattgegeben und die Satzung für unwirksam erklärt (BayVGH, Urteil vom 05.10.2021, Az. 15 N 21.1470).
Der im Februar 2021 von der Stadt Teublitz beschlossene Bebauungsplan sah vor, dass ein etwa 30 Fußballfelder (ca. 21 Hektar) großer und im Eigentum des Freistaats stehender Wald für ein neues Industrie- und Gewerbegebiet an der Bundesautobahn A93 bei Teublitz gerodet werden sollte. Gegen den Bebauungsplan hatte sich ein Umweltverband gewendet und geltend gemacht, dass die Satzung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße.
Der BayVGH hat dem Antrag des Umweltverbandes stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel leide, weil die für die Rodung des Waldes vorgesehenen Ausgleichsflächen auf privaten Grundstücken im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht dinglich im Grundbuch gesichert gewesen seien. Einer abschließenden Entscheidung zu den weiteren vom Umweltverband erhobenen Einwendungen habe es nicht bedurft, weil der Bebauungsplan bereits wegen der fehlenden Sicherung der Ausgleichsflächen unwirksam sei.
Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann die Stadt Teublitz innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 9. November 2021