Die Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BaulandmobilisierungsVO NRW) wurde am 6. Januar 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und ist am Folgetag in Kraft getreten. Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2023 Nr. 1 vom 6.1.2023, S. 2
Dezember 2022: Das Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verbändeanhörung über einen Entwurf für eine Rechtsverordnung zur Umsetzung des Bundes-Baulandmobilisierungsgesetzes eingeleitet. Mit der künftigen Baulandmobilisierungs-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sollen 95 Kommunen zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um mehr und schneller Bauland erschließen zu können. Dazu zählt unter anderem die Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder die Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung.
Der Verordnungsentwurf wird bis zum 16. Dezember 2022 durch die Verbände angehört. Anschließend erfolgt eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen. Mit einem Inkrafttreten ist Anfang 2023 zu rechnen.
Zur Bestimmung der 95 Städte und Gemeinden hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein Gutachten bei dem Unternehmen "RegioKontext GmbH" beauftragt. Das Gutachten bestimmt Gebiete in Nordrhein-Westfalen, in denen nach Vorgabe durch den Bund die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nach § 201a BauGB nicht gewährleistet oder besonders gefährdet ist.
Folgende Handlungsinstrumente zur Mobilisierung von Bauland könnten mit dem Inkrafttreten der Baulandmobilisierungs-Verordnung den 95 Kommunen zur Verfügung stehen:
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, durch eine Verordnung nach § 201a BauGB Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen und dadurch die Anwendung bestimmter baurechtlicher Instrumente durch die Städte und Gemeinden zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass nach der in § 201a Satz 3 und 4 BauGB genannten den Kriterien festgestellt wird, dass in den durch die Verordnung benannten Gemeinden der Wohnungsmarkt angespannt ist.
Aus der vorliegenden Gebietskulisse kann nicht zugleich auf eine Gebietskulisse als Grundlage für die Evaluierung der Mieterschutzverordnung geschlossen werden, da sich die Zweckrichtungen der jeweiligen Verordnungsermächtigungen deutlich unterscheiden.
Eine Mieterschutzverordnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirkt sich zwingend unmittelbar auf den Mietmarkt der darin aufgelisteten Städte und Gemeinden aus, indem staatlich in die Mietpreise eingegriffen wird. Die Mieterschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und die darin enthaltene Gebietskulisse wird im kommenden Jahr einer Überprüfung unterzogen.
Liste der Städte und Gemeinden, in denen die Verordnung zur Baulandmobilisierung Anwendung finden wird
Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2022