Um den Mieterschutz weiter zu stärken, hat die Landesregierung Baden-Württemberg beschlossen, wichtige geltende Regelungen zu verlängern und auf einen größeren Geltungsbereich auszudehnen. Der Ministerrat hat dazu am 16. Juni 2020 die Verlängerung der beiden Landesverordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist um fünf Jahre beschlossen. Die beiden Verordnungen sind neben der neuen Mietpreisbremse wichtige Bausteine zum Mieterschutz und zur Sicherung bezahlbaren Mietwohnraums.
Beide Verordnungen gelten künftig in den 89 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Zuge der neuen Mietpreisbremse hatte ein Gutachterbüro eine aktualisierte Gebietskulisse derjenigen Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten erstellt. Diese gilt künftig für alle drei Verordnungen im Gleichlauf. Den Verordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist lag bislang eine Gebietskulisse mit 44 Kommunen zugrunde. Von diesen fallen 15 weg und 60 kommen neu hinzu.
Die Kappungsgrenzenverordnung sieht vor, dass die Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen, während die Kappungsgrenze in nicht von der Gebietskulisse umfassten Gemeinden 20 Prozent beträgt.
Die Kündigungssperrfristverordnung regelt die Frist, nach der Mietern nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen frühestens wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Innerhalb der Gebietskulisse beträgt diese fünf Jahre gegenüber den generell geltenden drei Jahren. Quelle/Weitere Informationen: Landesregierung Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16. Juni 2020