Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert(Siebte Änderungs-Verordnung zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg). Die neuen Regelungen gelten ab 4. Mai 2020. Vorgesehen ist unter anderem die Öffnung der Spielplätze, Museen, Ausstellungen, Zoos und der außerschulischen beruflichen Bildung geregelt.
Einrichtungen für die außerschulische berufliche Bildung werden bereits ab 4. Mai wieder geöffnet, etwa bei den Industrie- und Handwerkskammern oder für die Pflegeberufe. Die Öffnung erfolgt nach einem Stufenkonzept.
Ebenfalls ab Montag sind Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen wieder erlaubt.Demonstrationen werden erlaubt, wenn Hygienevorgaben erfüllt werden können.
Einzelhandelsgeschäfte können ab dem 4. Mai wieder vollumfänglich öffnen, auch wenn ihre Verkaufsfläche größer als 800 qm ist. Zahnärzte dürfen wieder alle Leistungen anbieten. Ebenso dürfen Friseursalons und Fußpflegestudios wieder öffnen. Alle Öffnungen unterliegen jeweils spezifischen und strengen Hygiene- und Schutzauflagen.
Die Ausgangssperre für Heimbewohner wird aufgehoben. Allerdings werden in der Corona-Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.
Alle anderen Einrichtungen wie etwa Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen, Kosmetikstudios oder Gaststättenbleiben weiterhin geschlossen. Quelle/Weitere Informationen: Landesregierung Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 2. Mai 2020