Der Kläger, der sich für die Förderung von Streuobstwiesen engagiert, hatte sich Ende 2019 an die Stadt Bruchsal gewandt, um von ihr Auskunft über Lage und Größe aller städtischen Grundstücke außerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Heidelsheim zu erhalten. Dies lehnte die Stadt ab. Die verlangte Auskunft falle nicht unter den freien Zugang zu Umweltinformationen, da es nicht um den tatsächlichen Zustand der Grundstücke, sondern die städtischen Eigentumsverhältnisse gehe. Mit der Klage zum Verwaltungsgericht verfolgte der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. Die zuständige 14. Kammer hat dem nicht entsprochen. Ein Anspruch nach dem Umweltverwaltungsgesetz bestehe nicht, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen handele. Mit ihnen sei weder eine Aussage über den umweltrelevanten Zustand der Grundstücke verbunden, noch sei ein konkreter Zusammenhang zu geplanten oder notwendigen umweltrelevanten Maßnahmen ersichtlich. Auch ein Anspruch aus dem Recht der allgemeinen Informationsfreiheit komme nicht in Betracht, da der Zugang zu den begehrten Informationen vorrangig über die Einsichtnahme ins Grundbuch geregelt sei.
Quelle/Weitere Informationen: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.10.2021