Die Bundesregierung hat am 18. März 2019 ihren Gesetzentwurf "über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung" (BT Drs. 19/8286) vorgelegt. In der Anlage zum Gesetzentwurf bezieht sie zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates Stellung. Quelle/Weitere Informationen: hib vom 18. März 2019
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung geduldeten Ausländerinnen und Ausländern mit dem Entwurf für ein Beschäftigungsduldungsgesetz eine langfristige und sichere Aufenthaltsperspektive eröffnen möchte. In seiner am 15. Februar 2019 beschlossenenStellungnahmeschlägt er nur wenige Änderungen am Regierungsentwurf vor.
Praktikablere Regelungen für die Ausbildungsduldung
So spricht er sich unter anderem dafür aus, die Voraussetzung einer vorherigen sechsmonatigen Duldung bei der Ausbildungsduldung zu streichen. Vor allem Personen, die bereits eine Ausbildungsplatzzusage – womöglich in einem Mangelberuf – hätten, würden durch diese Regelung benachteiligt. Außerdem fordert er, den Zeitpunkt der Antragstellung für eine Ausbildungsduldung zu korrigieren: Entsprechend den Bewerbungsfristen für Ausbildungsplätze müsse er deutlich vorgezogen werden, um den Ausbildungsbetrieben die nötige Rechtssicherheit zu geben. Geprüft werden sollte nach Ansicht der Länder, ob bei der Ausbildungsduldung die Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen ermöglicht werden kann.
Das plant die Bundesregierung
Mit ihrem Gesetzentwurf lockert die Bundesregierung die bereits existierenden Regeln für die Ausbildungsduldung und führt mit der Beschäftigungsduldung zugleich einen neuen Status ein. Danach gilt die Ausbildungsduldung künftig auch bei anerkannten Helfer- und Assistenzausbildungen. Während der Ausbildung dürfen die Geduldeten dann nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten sie eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis, wenn sie direkt weiterbeschäftigt werden. Diese Drei-plus-zwei-Regelung war in den Ländern bislang unterschiedlich ausgelegt worden. Der Gesetzentwurf stellt nunmehr eine einheitliche Anwendung der Regelung sicher
Die Beschäftigungsduldung richtet sich an Geduldete, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und gut integriert sind. Die genauen Voraussetzungen für den Erhalt des Status sind der Besitz einer so genannten Vorduldung von 12 Monaten, eine gesicherte Identität, ein seit 18 Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 20 Stunden, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie hinreichende Sprachkenntnisse.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 15. Februar 2019
Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2019 den Entwurf eines Beschäftigungsduldungsgesetzes beschlossen. Ziel ist mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Geduldete.
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, damit gut integrierte Geduldete einen verlässlichen Status erhalten können. Die Beschäftigungsduldung kann nach 30 Monaten bei Vorliegen der Voraussetzungen und verbesserten Sprachkenntnissen in eine Aufenthaltserlaubnis führen.
Hinsichtlich der bereits bestehenden Regelung der Ausbildungsduldung werden wesentliche Voraussetzungen konkretisiert, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen. Zudem werden staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- und Helferberufe einbezogen, soweit darauf eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf folgt. Damit setzt die Bundesregierung auch ihren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.
Mit diesen Regelungen hält die Bundesregierung am Grundsatz der Trennung von Asyl und Erwerbsmigration fest. Quelle/Weitere Informationen: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19. Dezember 2018