In ihrem Beitrag im Publicus geben die Autorin Isabelle Axmann und der Autor Andreas Fietz einen kurzen Überblick über die formalen Pflichten eines jeden Stromerzeugers und Einblick in die Stromsteuerbefreiungen sowie die möglichen Konsequenzen einer nicht rechtzeitig beantragten Erlaubnis durch Gebietskörperschaften.
Das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 (BGBl. I S. 856) ist zum 1. Juli 2019 ist in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, die Stromsteuerbefreiungen für aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenem und in sogenannten Kleinanlagen erzeugtem Strom im Einklang mit dem EU-Beihilferecht neuzufassen. Damit soll vermieden werden, dass eine etwa siebenstellige Anzahl von Beteiligten selbst erzeugten und zum Eigenverbrauch entnommenen oder an Dritte geleisteten Strom versteuern muss. Diese Stromsteuerbefreiungen sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere eine vorab beantragte Erlaubnis. Gegenwärtig prüfen daher die Hauptzollämter (HZA), die gemäß § 1 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) für die Erhebung der Stromsteuer zuständig sind, das Marktstammdatenregister (Register aller Strom- und Gaserzeugungsanlagen im deutschen Energiesystem der Bundesnetzagentur) und gleichen die registrierten Stromerzeugungseinheiten mit den beantragten Erlaubnissen ab. Unter Umständen führe das Versäumnis der nicht rechtzeitig beantragten Steuerbefreiung zunächst zu einer Stromsteuerpflicht für die jeweilige Gebietskörperschaft, so die Publicus-Autoren. In solchen Fällen sei zu prüfen, ob zugleich eine rückwirkende Steuerentlastung beantragt werden kann, um den Steuerschaden zu minimieren. Hierzu gibt der Beitrag wertvolle Hinweise. Quelle/Weitere Informationen: Publicus, Beitrag vom 8. April 2022