Unter dem robusten Dach des Grundgesetzes hat sich in den letzten 75 Jahren ein verlässlicher demokratischer Rechtsstaat entwickelt. Dies ist ein Grund zu feiern! Für die Stadtentwicklung ist dabei der in Artikel 14 GG gewährte Schutz des Eigentums von besonderer Bedeutung. Denn die für das Eigentum an Grund und Boden gewährte Rechtssicherheit ist eine zentrale Grundlage für die private Investitionstätigkeit (Wohnen, Gewerbe, Büros, Einzelhandel usw.). Zugleich zeigt sich in der Praxis der Stadtentwicklung zunehmend, dass die privaten Dispositionen und die öffentlichen Interessen im Einzelfall voneinander abweichen können und auf kooperativem Wege vielfach keine Einigung zu erzielen ist. Dringlicher werdende Wohnungsbau-, Transformations- und Innenentwicklungsaufgaben lösen deswegen die Frage aus, ob die Kommunen zur Durchsetzung öffentlicher Interessen besser anwendbare Rechtsinstrumente benötigen. Kann insbesondere die Innenentwicklung als Gemeinwohlbelang verstanden werden, der geeignet ist, an die ebenfalls in Artikel 14 verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu appellieren? Mit diesen Fragen wird sich der Verbandstag des vhw in diesem Jahr beschäftigen.