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Das Gebührenrecht ist durchgängig Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
So ist entschieden worden, dass Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers zur Abrechnung der Gebühren nicht verwendet werden dürfen, was die Frage aufwirft, wie dann die Abrechnung durchzuführen ist. Auch die Frage der Erhebung einer Grundgebühr bei der Niederschlagswassergebühr für an den öffentlichen Kanal anschließbare Flächen ist wieder in das Blickfeld gerückt. In Anbetracht zunehmender Starkregenereignisse stellt sich ferner die Frage, welche Kosten zum Überflutungsschutz über die Niederschlagswassergebühr refinanziert werden können. Zugleich hat sich das OVG NRW im November 2024 erstmalig mit der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW auseinandergesetzt. Durch das zum 01.01.2024 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsgesetz und die Einwegkunststofffondsverordnung stellt sich die Frage, wie die Einnahmen bei der Erhebung der Abfallgebühr Berücksichtigung finden müssen. Schließlich ist auf ein Urteil des BVerwG einzugehen, das den Umgang mit sog. Abzugskapital beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen betrifft.
Die "Kommunalen Gebührentage 2025" bieten als Fachseminar einen kompakten und systematischen Überblick über die Grundlagen sowie die aktuellen Rechtsfragen bei der Erhebung grundstücksbezogener Gebühren. Zu diesen Gebühren gehören insbesondere die Wassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr, die Abfallgebühr, die Straßenreinigungsgebühr, die Friedhofsgebühren sowie die Gewässerunterhaltungsgebühr.
Zielgruppe
Leiter und Mitarbeiter der mit der Gestaltung und Durchführung kommunaler Gebührensatzungen, der Berechnung und Heranziehung von Gebührenpflichtigen betrauten kommunalen Ämter und Abteilungen, der kommunalen Aufsichtsbehörden, von Rechtsämtern, Rechnungsprüfungsämtern und Kämmereien, Kommunal- und Landespolitiker, Leiter und Mitarbeiter von Stadtwerken, kommunalen Betrieben, Ingenieurbüros, Beratungsgesellschaften, Liegenschaftsverwaltungen, kirchlicher Stellen, des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG und der Bundes- und Landesvermögensabteilungen der OFD`s sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie öffentliche und private Grundstückseigentümer
Informationen über Maßnahmen zum Infektionsschutz bei Präsenzveranstaltungen finden Sie
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