Inhalte
Das Gebot des § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz, Klimaschutzaspekte einzubeziehen, gilt bei allen Planungs- und Entscheidungsprozessen. Seit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts und dem Klimaurteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Klimaschutzaspekte aus keinem etwas größeren Zulassungsverfahren mehr wegzudenken.
Mit dem am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Klimaanpassungsgesetz (KAnG) wird zudem ein Rahmen gesetzt für die Handlungsfelder Hitzevorsorge, Gesundheitsprävention und Wasserinfrastruktur. Die Länder und Kommunen werden in die Pflicht genommen, für systematische und flächendeckende Klimaanpassungsstrategien und für Klimaanpassungskonzepte zu sorgen.
Was bedeutet das für die Praxis und wie kann dies rechtssicher erfolgen? Hierauf gibt die Veranstaltung praktische Antworten und Beispiele. Es stellen sich u.a. folgende Fragen:
- Welche aktiven Gestaltungsmöglichkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden bestehen, etwa im Wege ordnungsrechtlicher Verpflichtungen, von maßstabsbildenden Klimaprogrammen, finanziellen Anreizen oder der kommunalen Bauleitplanung?
- Welche rechtlichen Instrumente bestehen, wie können sie durchgesetzt
werden und welchen praktischen Nutzen haben sie?
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich einmal wieder im persönlichen Kontakt untereinander und mit dem Dozenten auszutauschen.
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, damit diese Präsenzveranstaltungen tatsächlich stattfinden kann. Bei den Webinaren erreichen uns Anmeldungen oft sehr kurzfristig - das ist bei virtuellen Formaten meist auch kein Problem. Bei Präsenzveranstaltungen benötigen wir jedoch - wegen langer Stornierungsfristen (bis zu acht Wochen) beim Tagungshaus - rechtzeitig Planungssicherheit
Hinweise
Tragen Sie mit Ihrem Praxisbeispiel dazu bei, dass auch Ihr Fall diskutiert wird. Bitte senden Sie Ihre Fallbeispiele per E-Mail an
umweltrecht@vhw.de .
Über die Veranstaltung stellen wir Ihnen eine Teilnahmebescheinigung über 4,75 Vortragsstunden aus. Diese ist auch geeignet zur Vorlage bzw. Anerkennung nach § 15 FAO bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Die Anerkennung der Veranstaltung als Pflichtfortbildung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen wird beantragt. Diese wird auch von anderen Architektenkammern anerkannt.
Info Pflichtfortbildungen:
www.vhw.de/fortbildung/pflichtfortbildungen