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Am 27. Februar 2024 hat das Europäische Parlament die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (
EU-Verordnung TA(2024)0089) angenommen. Der Rat der Europäischen Union hat dem am 17.6.24 ebenfalls zugestimmt. Damit tritt diese Verordnung nach einem jahrelangen Abstimmungsprozess am 18.8.24 in Kraft.
Das geplante EU-Renaturierungsgesetz soll für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in allen Mitgliedstaaten sorgen, Bestäuberpopulationen stärken, Treibhausgasemissionen einsparen, für mehr Ernährungssicherheit beitragen und uns vor den schlimmsten Konsequenzen von Extremwetterereignissen bewahren.
Die Mitgliedstaaten müssen entsprechend dem EU-Renaturierungsgesetz bis 2030 mindestens für 20 Prozent der Ökosysteme an Land und auf dem Meer wirksame Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen. Zudem ergreifen sie für 30 Prozent bestimmter Lebensräume, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen. Dies können Wälder, Grünland und Feuchtgebieten, aber auch Flüsse, Seen und Korallenriffen sein. Bis 2040 sollen es 60 Prozent sein, bis 2050 sogar 90 Prozent. Hier haben die EU-Staaten bis 2030 den Schwerpunkt auf Natura2000-Gebiete zu legen. Sobald ein Gebiet wieder in gutem Zustand ist, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung kommt.
Instrument zur Durchsetzung dieser Verordnung sind nationale Wiederherstellungspläne, die innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten - also bis August 2026 - von Bund und Ländern aufzustellen sind. Zur Klärung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie Kommunen ist ein Gesetzgebungsverfahren zu erwarten. Der Zeitplan ist sehr anspruchsvoll.
Da kommt also einiges auf die für die Umsetzung zuständige Verwaltung in Deutschland zu. Bringen Sie sich in diesem Webinar auf den Stand der Verordnung.
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zwei Wochen vor dem Webinar Ihre Fragen
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umweltrecht@vhw.de senden.
Über die Veranstaltung stellen wir Ihnen eine Teilnahmebescheinigung über 2,5 Vortragsstunden aus. Diese ist auch geeignet zur Vorlage bzw. Anerkennung nach § 15 FAO bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Die Anerkennung der Veranstaltung als Pflichtfortbildung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen wird beantragt. Diese wird auch von anderen Architektenkammern anerkannt.
Info Pflichtfortbildungen:
www.vhw.de/fortbildung/pflichtfortbildungen
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