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Mit Ausnahme von Vorhaben, die vollständig den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen, ist das Einvernehmen der Gemeinde gemäߧ 36 BauGB Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens stellt die Gemeinden immer wieder vor schwierige Fragen: Welches Organ der Gemeinde ist für die Entscheidung zuständig? Was ist der Maßstab der Entscheidung? Darf die Gemeinde neben dem Bauplanungsrecht z. B. das Bauordnungsrecht oder das Naturschutzrecht berücksichtigen? Kann sie ihr Einvernehmen von Bedingungen abhängig machen? Handelt es sich um eine gebundene Entscheidung oder steht der Gemeinde ein (planerisches) Ermessen zu? Kann sie ihr Einvernehmen zurücknehmen oder trotz Erteilung gegen das geplante Vorhaben vorgehen? Welche Fristen sind zu wahren und was gilt, wenn sie versäumt werden? Ein (zu Unrecht) versagtes Einvernehmen kann durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden. Welche Kriterien gelten für diese Entscheidung?
Anerkannt ist, dass eine Gemeinde auf ein ihren städtebaulichen Vorstellungen widersprechendes Vorhaben grundsätzlich mit der Aufstellung eines Bebauungsplans und den Mitteln der Sicherung der Bauleitplanung (Zurückstellung von Baugesuchen und Veränderungssperre) reagieren kann. Um auf diese Weise die kommunalen Interessen effektiv zu wahren, dürfen jedoch auch bei diesen planerischen Maßnahmen keine Fehler gemacht werden. Werden der Bebauungsplan und die Veränderungssperre vom Gericht (inzident) für unwirksam erklärt, kann der Bauherr sein Vorhaben doch durchsetzen.
Dies ist nur eine der Fallkonstellationen, in der das gemeindliche Einvernehmen auch vor Gericht relevant wird: Der Bauherr klagt auf Erteilung der versagten Baugenehmigung. Andere Konstellationen sind: Die Gemeinde klagt gegen die erteilte Baugenehmigung oder gegen die Ersetzung des Einvernehmens. In allen diesen Verfahren stellen sich nicht nur baurechtliche, sondern auch prozessuale Fragen: Welcher Beteiligte kann sich auf welche Rechte berufen? Was ist der Maßstab der gerichtlichen Prüfung?
Und schließlich stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss, der infolge einer fehlerhaften Entscheidung der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde eingetreten ist. Das Webinar befasst sich mit allen diesen Themen und Fragen und informiert Sie insbesondere auch über den aktuellen Stand der Rechtsprechung.
Zielgruppe
Bürgermeister und Mitarbeiter der Planungs-, Baugenehmigungs- und Rechtsämter von Städten, Gemeinden und Landkreisen, Mitarbeiter von Planungsbüros, Architekten und Stadtplaner, Investoren und Rechtsanwälte
Hinweise zur Teilnahme
Über die Veranstaltung stellen wir Ihnen eine Teilnahmebescheinigung über 5 Vortragsstunden aus. Diese ist auch geeignet zur Vorlage bzw. Anerkennung nach
§ 15 FAO bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Die Veranstaltung wurde von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als Pflichtfortbildung mit 6 Unterrichtsstunden zu 45 Minuten in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mit der Reg-Nr. 25-500009-003 anerkannt.
Die Veranstaltung wurde von der Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen als Pflichtfortbildung mit 6 Fortbildungspunkten zu 45 Minuten mit der Registrier-Nr. 70493 anerkannt.
Info Pflichtfortbildungen:
www.vhw.de/fortbildung/pflichtfortbildungen
Technische Voraussetzungen für Ihre Teilnahme am
Webinar
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Cisco Webex Meeting.
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Alternativ können Sie auch, ohne Installation, über Ihren Browser beitreten. Wir empfehlen eine aktuelle Version von Mozilla Firefox, Google Chrome, Microsoft Edge oder Safari für MacOS.
Zugang mit Tablet oder Smartphone
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