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In Planungs- und Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Eingriffen in Waldbestände. Die Probleme beginnen schon bei der Definition, was ein Wald ist. Das Bundewaldgesetzt fasst dies in § 2 relativ weit: "Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen".
Eingriffe in den Wald werden in der Regel nach dem Bundeswaldgesetz und nach dem Bundesnaturschutzgesetz kompensiert. Die Länder haben dazu teilweise eigene Vorschriften und Handlungsanweisungen erlassen. Das Verhältnis dieser Gesetze und Regelwerke untereinander, insbesondere das Verhältnis zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, ist nicht immer eindeutig definiert. Waldausgleich nach den Kompensationspflichten entsprechend den Waldgesetzen und nach den Kompensationsverordnungen der Länder überlappen sich (Stichwort "Doppelkompensation").
Hat man diese Probleme geklärt, stehen entsprechende Flächen häufig nicht zur Verfügung. Potentielle Flächen für den Waldausgleich können beispielsweise aus artenschutzrechtlichen Gründen, Bedarfe der Landwirtschaft, Eignetumsverhältnissen oder wegen beabsichtigter Bauvorhaben nicht umgesetzt werden. Flächenpools bieten geeignete Flächen im gleichen oder angrenzendem Naturraum oft nicht an. Statt des Ersatzes des gerodeten Waldes in natura durch Ersatzaufforstung oder einer Waldaufwertung kommt dann häufig nur noch die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Frage.
Unsere Dozierenden gehen diesen Fragen anhand von Praxisbeispielen nach. Erläutert wird die methodischen Herangehensweise und die Anwendung der bestehenden Regelungen in NRW und Berlin, hier explizit auf der Grundlage der aktuellen Fortschreibung des Berliner Leitfadens zur Waldumwandlung (Stand 2023)
Bitte reichen Sie uns Ihre Fragen und Fallbeispiele bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn an
umweltrecht@vhw.de ein. Sie stellen dies in einem eigenen Programmpunkt am Ende des Webinars vor, wir diskutieren dann gemeinsam Lösungsmöglichkeiten.
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