Pflichtfortbildungen

Unsere Veranstaltungen als Pflichtfortbildung – Hinweise zur Anerkennung

Wenn Sie Mitglied der Architekten- oder Ingenieurkammer sind, eine Fachanwaltsbezeichnung führen oder als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter gewerblich tätig sind, sind Sie zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung verpflichtet.

Ob eine vhw-Veranstaltung zur Pflichtfortbildung geeignet ist, können Sie den Programm-Infos oder den Hinweisen zur Teilnahme auf der Veranstaltungsseite entnehmen.

Für folgende Berufsgruppen gelten die hier beschriebenen Regelungen.
 

Architektinnen und Architekten

Webinare, die zur Pflichtfortbildung geeignet und bundesweit von Interesse sind, lassen wir auf Wunsch bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkennen. Die Teilnahmebescheinigung mit der Anerkennung bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen können Sie auch zum Nachweis der Pflichtfortbildung bei den Architektenkammern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vorlegen.
 

Die Architektenkammern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein erkennen geeignete Veranstaltungen ohne förmliches Anerkennungsverfahren an.

Bei den Architektenkammern Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt besteht keine Pflicht zum Nachweis der beruflichen Fortbildung.

Möchten Sie ein Webinar zum Nachweis Ihrer Pflichtfortbildung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder Thüringen nutzen, stellen wir auf Ihren Wunsch gerne einen Antrag auf Anerkennung. Damit eine Fortbildung rechtzeitig vor der Veranstaltungsdurchführung anerkannt werden kann, benötigen die Kammern einen Vorlauf von bis zu 7 Wochen.

Übersicht Regelungen der Bundesländer
 

Ingenieurinnen und Ingenieure

Webinare, die zur Pflichtfortbildung geeignet und bundesweit von Interesse sind, lassen wir auf Wunsch bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkennen. Die Teilnahmebescheinigung mit der Anerkennung bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen können Sie auch zum Nachweis der Pflichtfortbildung bei der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau und der Ingenieurkammer Niedersachsen vorlegen.

Die Ingenieurkammern Baden-Württemberg, Brandenburg, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen erkennen geeignete Veranstaltungen ohne förmliches Anerkennungsverfahren an.

Bei den Ingenieurkammern Berlin, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern besteht keine Pflicht zum Nachweis der beruflichen Fortbildung.

Möchten Sie ein Webinar zum Nachweis Ihrer Pflichtfortbildung bei der Ingenieurkammer Hessen, Rheinland-Pfalz oder Sachsen-Anhalt nutzen, stellen wir auf ihren Wunsch gerne einen Antrag auf Anerkennung. Damit eine Fortbildung rechtzeitig vor der Veranstaltungsdurchführung anerkannt werden kann, benötigen die Kammern einen Vorlauf von bis zu 7 Wochen.

Übersicht Regelungen der Bundesländer
 

Fachanwältinnen und Fachanwälte

Ob wir eine vhw-Veranstaltung zur Pflichtfortbildung nach § 15 FAO für geeignet halten, können Sie dem Programmblatt oder den Hinweisen zur Teilnahme entnehmen.

Die Rechtsanwaltskammern haben sich darauf geeinigt, keine Vorabzertifizierungen bestimmter Veranstaltungen zu erteilen. Sofern Sie sich im Hinblick auf die Anerkennung einer Veranstaltung unsicher sind, sollten Sie die Rechtsanwaltskammer um eine unverbindliche Einschätzung bitten.

Bei unseren Webinaren ist die Möglichkeit der Interaktion des Dozierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander sichergestellt. Den Nachweis der dauerhaften Präsenz während des gesamten Webinars gem. § 15 Abs. 2 FAO führen wir über die Log-In-Protokolle.
 

Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter

Ob wir eine vhw-Veranstaltung zur Pflichtfortbildung nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV für geeignet halten, können Sie dem Programmblatt oder den Hinweisen zur Teilnahme entnehmen. Die Entscheidung, ob diese Veranstaltung als Pflichtfortbildung anerkannt wird, liegt bei der jeweils für die Prüfung Ihres Weiterbildungsnachweises zuständigen Behörde.  

Stand: Februar 2024 (alle Angaben ohne Gewähr)

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